Sprechstundenbedarf

Lockerungen der AOK Nordost APOTHEKE ADHOC, 15.04.2020 14:37 Uhr

Sprechstundenbedarf: Die AOK Nordost hat während der Corona-Krise die Abgaberegeln für die Apotheken gelockert.  Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Genehmigungsverfahren ausgesetzt: Die AOK Nordost verzichtet beim apothekenpflichtigen Sprechstundenbedarf (SSB), der auf weißen Anforderungsscheinen verordnet wird, auf die Genehmigung. Der SSB kann vom Arzt also direkt ohne Genehmigungsvermerk der AOK Nordost in der Apotheke eingelöst und entsprechend geliefert werden. Die Genehmigungspflicht ist noch bis zum 19. April 2020 ausgesetzt.

Für welche Arzneimittel gilt die Ausnahmeregelung beim Sprechstundenbedarf? Die Genehmigungspflicht ist für den normalen apothekenpflichtigen SSB ausgesetzt und somit für alle Präparate, die auf dem weißen Anforderungsschein verordnet und angefordert werden. Der weiße Anforderungsschein wird für apothekenpflichtige Arzneimittel, einschließlich der verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel, verwendet – ausgenommen sind Impfstoffe und Betäubungsmittel. Nicht apothekenpflichtiger SSB muss weiterhin auf rosafarbenen Anforderungsscheinen verordnet werden. Achtung: Für diese Scheine gilt weiterhin die Genehmigungspflicht!

Anforderung an die Ärzte

Die Vertragsärzte müssen weiterhin die Vorgaben der SSB-Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin beachten. Das bedeutet: Das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Vorgaben, welche apothekenpflichtigen Produkte über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind, gelten weiter. Für die Apotheken besteht keine Prüfpflicht.

Die AOK Nordost hat während der Corona-Krise die Abgaberegeln für die Apotheken gelockert. Dennoch sollte vorrangig das in der Apotheke vorrätige rabattierte Arzneimittel beziehungsweise das vorrätige preisgünstigste Arzneimittel abgegeben werden. Ist dies nicht möglich, können die Versicherten mit einem wirkstoffgleichen vorrätigen Alternativarzneimittel versorgt werden.

Bei der Versorgung mit Alternativarzneimittel müssen folgende Dinge beachtet werden:

  • Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, kann ein Arzneimittel in abweichender Wirkstärke abgegeben werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Patienten das Arzneimittel entsprechend der ärztlich verordneten Dosierung korrekt anwenden.
  • Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der verordneten Darreichungsform vorrätig, kann nach pharmazeutischem Ermessen eine andere geeignete Darreichungsform geliefert werden. Auch hier soll sichergestellt werden, dass die Patienten das Arzneimittel korrekt anwenden.
  • Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der verordneten Menge/Stückzahl vorrätig, kann die Belieferung der Verordnung durch ein Arzneimittel in einer abweichenden Packungsgröße/Menge/Stückzahl erfolgen. Wird die Menge bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln überschritten, ist vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache zu halten!

Die genannten Grundsätze gelten für Versicherte der AOK Nordost auch für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste sowie bei gesetztem Aut-idem-Kreuz, sofern dies nach pharmazeutischem Ermessen vertretbar ist. Außerdem übernimmt die AOK Nordost in Ausnahmefällen Mehrkosten.