Packungsgrößenverordnung

Hier darf's ein bisschen mehr sein APOTHEKE ADHOC, 31.01.2018 14:48 Uhr

Berlin - 

Apotheken dürfen nicht mehr als die verordnete Menge beliefern – diese Aussage stimmt nur zum Teil, denn in Einzelfällen ist dies zulässig. Die Wirtschaftlichkeit spielt dabei jedoch keine Rolle. Im Zeichen des Rabattvertrages darf über die verordnete Menge hinaus geliefert werden.

Hat der Arzt den Austausch auf ein anderes Arzneimittel durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausgeschlossen, muss nach Rabattvertrag der Krankenkasse beliefert werden. Entscheidend sind hierbei gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, gleiche oder austauschbare Darreichungsform, Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet und – für die Überschreitung der verordneten Menge entscheidend – die identische Packungsgröße.

Diese gilt entsprechend § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) als identisch, wenn diese dem gleichen Normbereich zugeordnet werden kann. Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) dient als Arbeitshilfe, um den gültigen Normbereich der Wirkstoffe zu ermitteln. Für den Protonenpumpenhemmer Pantoprazol etwa gilt: N1 sind 30 Stück; N2 sind 55 Stück und N3 sind 100 Stück.

Im Grundsatz gilt die Regelung, dass für die N1 die Anzahl der einzelnen Anwendungen nicht um 20 Prozent abweichen darf. Im Falle der mittleren Normgröße darf die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent betragen und für die N3 maximal 5 Prozent niedriger sein. Dabei ergibt sich ein Korridor für N1 von 24 bis 36, für die N2 von 50 bis 61 und für die N3 95 bis 100 Stück.

Im Klartext bedeutet das: Sind 98 Tabletten verordnet, aber muss laut Rabattvertrag eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden, ist dies zulässig. Wurde der Rabattvertrag im Mehrpartnermodell vergeben und 98 und 100 Stück stehen zur Wahl, kann die Apotheke frei entscheiden, welche Menge abgegeben wird. Liegt die verordnete Stückzahl im N-Bereich, ist die entsprechende Größe unter Berücksichtigung des Rabattvertrags abzugeben.

Liegt die verordnete Stückzahl jedoch außerhalb des Normbereiches, wird die rezeptierte Stückzahl bei beachtetem Rabattvertrag beliefert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Heparin-Spritzen verordnet sind. Die Packungen zu zwei Stück liegen außerhalb der festgelegten N-Bereiche, die bei N1 mit zehn Stück, N2 mit 20 Stück und N3 mit 50 Fertigspritzen liegen. Sind mehrere Packungen zu zwei Stück verordnet, beispielsweise drei, dürfen trotz Wirtschaftlichkeit keine zehn Stück abgegeben werden. Will die Apotheke dies tun, wird ein neues Rezept vom Arzt benötigt.

Im Allgemeinen soll die N1 für einen Behandlungszeitraum von zehn Tagen für eine Akuttherapie ausreichend sein. Die mittlere Größe soll einen Zeitraum von 30 Tagen abdecken und kann zum Einstellen einer möglichen Dauertherapie genutzt werden. Die N3 soll eine gut eingestellte Dauertherapie von 100 Tagen gewährleisten.