Betäubungsmittelabgabe

Fresh-up: Substitution & Take-home APOTHEKE ADHOC, 19.12.2019 14:31 Uhr

Sonderfall Substitution: Die Drogenersatzmittel können im Sichtbezug oder per Take-home-Verordnung abgegeben werden. Für beide Varianten gibt es besondere Vorgehensweisen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM) verlangt Apothekenmitarbeitern immer ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit ab. Die Substitutionstherapie stellt innerhalb der Betäubungsmittelabgabe nochmal ein gesondertes Feld dar. Die Drogenersatzmittel können dabei entweder im Sichtbezug genommen oder – wenn der Therapieverlauf es zulässt – zur eigenverantwortlichen Einnahme mitgegeben werden. Bei der Substitution muss jedoch so oder so einiges beachtet werden.

Eine Einnahme der Substitutionsmittel außerhalb des Sichtbezugs ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Substitutionspatienten regelmäßige Arztkonsultationen wahrnehmen – das bedeutet, sie werden einmal pro Woche vorstellig. Voraussetzung ist außerdem die abgeschlossene Einstellungsphase. Ebenso muss ein Beikonsum von Drogen ausgeschlossen werden. Erst dann können Ärzte das Substitut im Take-home-Bedarf verordnen.

Grundsätzlich ist bei solchen Rezepten die Verordnung für einen Zeitraum von sieben Tagen zulässig. In begründeten Einzelfällen kann auch die Menge für bis zu 30 Tage rezeptiert werden. Die Rezepte sind mit den Buchstaben „S“ und „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt händigt dem Patienten das Rezept aus, das er dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen kann.

Wird das Substitut nicht für den Take-home-Bedarf ausgehändigt, sondern muss unter Sichtbezug verwendet werden, gibt es klare Regeln: Denn in diesem Fall haben die Patienten keine freie Apothekenwahl. Für den Sichtbezug muss zwischen Arzt und Apotheke zwingend eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegt. Apotheken sind jedoch grundsätzlich nicht zum Sichtbezug verpflichtet – es handelt sich hierbei um eine freiwillige pharmazeutische Dienstleistung.

Wird dem Patienten das Substitut zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke ausgehändigt, muss sich das vom Arzt geschulte pharmazeutische Personal von der Identität des Patienten überzeugen: Diese muss zweifelsfrei durch den Ausweis oder ein anderes Dokument festgestellt werden. Das Substitut muss vor den Augen des verantwortlichen pharmazeutischen Mitarbeiters eingenommen werden. Es dürfen keine Arzneimittelreste im Mund zurückbleiben oder die Tablette wieder entfernt werden. Daher wird empfohlen, den Patienten nach der vollständigen Einnahme ein Glas Wasser trinken zu lassen. Der Erhalt des Substituts und dessen Einnahme vor Ort sind vom Patienten zu unterschreiben. Besteht der Verdacht auf Alkohol- oder Beikonsum, ist die Abgabe zu verweigern und der Patient an den Arzt zu verweisen.

Häufig stellt sich daher bei Take-home-Verordnungen die Frage nach der Abgabe an Dritte: Was ist, wenn der Lebenspartner, Familienangehörige oder Freunde die Verordnung in der Apotheke einlösen wollen? Denn bei einer Abgabe an Dritte kann diese Prüfung dementsprechend nicht erfolgen. Bisher gibt es zu diesem Fall keine konkrete Regelung: Somit könnte auch eine vom Patienten beauftragte dritte Person die Verschreibung einlösen. Die Apotheke muss jedoch bei der Abgabe einen Missbrauch durch den Patienten selbst oder Dritte so weit wie möglich ausschließen können. Apotheken sollen sich außerdem bei der Abgabe von Einzelmengen an den Patienten über dessen Allgemeinzustand versichern.

Daher liegt es im Ermessen der Apotheke, ob sie das Substitut an Dritte angibt und dabei der Sorgfaltspflicht nachkommen kann. Am besten lassen Apotheken sich bei der Abgabe an Dritte vom Patienten eine schriftliche Vollmacht ausstellen oder es wird sich durch eine telefonische Rücksprache abgesichert. Nach Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist eine Abgabe von Substitutionsmitteln in der Apotheke nur zulässig, wenn diese in Einzeldosen und in einer kindergesicherten Verpackung konfektioniert sind.