Sonderrezepte

Entlassrezept: Ein besonderes Muster-16-Formular APOTHEKE ADHOC, 06.03.2020 15:21 Uhr

Berlin - 

Seit Oktober 2017 stellt das sogenannte „Entlassrezept“ ein besonderes Muster-16-Formular dar. Für die Apotheken gibt es bei der Belieferung einige Extras zu beachten – ein Überblick.

Das Entlassrezept – Aussehen und Nutzen

Optisch handelt es sich um ein herkömmliches Muster-16-Formular – es muss jedoch entsprechend als Entlassrezept gekennzeichnet sein: Dazu erhält es den Aufdruck „Entlassmanagement“, um es von ambulanten Verordnungen unterscheiden zu können. Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements können zum Beispiel bei Entlassungen am Mittwochnachmittag, vor dem Wochenende, vor Feiertagen oder bei einer schlechten Erreichbarkeit des Arztes im ländlichen Raum, eine gute Möglichkeit darstellen. Ziel der Entlassverordnung ist es Versorgungslücken zu vermeiden und den Patienten zu entlasten.

Wer darf ein solches Rezept ausstellen?

Grundsätzlich darf das Entlassrezept nur von Klinikärzten ausgestellt werden – verordnen können Klinikärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung. Ihnen fehlt jedoch die „Lebenslange Arztnummer“ (LANR). Zwar wurde im vergangenen Jahr die Vergabe einer Krankenhausarztnummer eingeführt – jedoch ist diese noch nicht an alle Klinikärzte vergeben. Daher soll bis zum 31. Juli in das Feld der Arztnummer die Pseudoarztnummer bestehend aus 4444444 und in den Ziffern acht und neun aus dem Facharztgruppencode gedruckt werden.

Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein im Krankenhaus angestellter Arzt, der zur Ausstellung eines Entlassrezeptes berechtigt ist, keine LANR und keine Krankenhausarztnummer besitzt. Eine Prüfpflicht für die Apotheke besteht nicht. Zudem muss die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) des Krankenhauses aufgedruckt werden, diese wird nach Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt. Die Rezeptausstellung erfolgt am Entlassungstag.

Wie lange ist das Rezept gültig?

Verordnungen über Arzneimittel müssen binnen drei Kalendertagen eingelöst werden. Das Ausstellungsdatum wird dabei mitgezählt. Patienten können das Entlassrezept in jeder öffentlichen Apotheke einlösen.

Was darf verordnet werden?

Klinikärzte dürfen neben Arzneimitteln auch Heil-, Verbands- und Hilfsmittel, Soziotherapie und häusliche Krankenpflege rezeptieren sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sieben Tage feststellen.

Verordnung von Arzneimitteln – Achtung N-Größe!

Die Verordnung darf nur über die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen erfolgen. Gemäß § 39 Absatz 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt: „Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen“. Außerdem ist die Abgabe einer kleineren Packung zulässig. Zudem muss der Rabattvertrag der Kasse beachtet werden. N2 oder N3 dürfen nicht beliefert werden, es sei denn es handelt sich um die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen.

In der Praxis bedeutet das: Ist eine N1-Packung verordnet, kann diese auch geliefert werden. Ist eine N2-Packung rezeptiert und diese als kleinster Normbereich definiert, gilt es diese zu liefern, ist jedoch eine kleinere Packung im Handel – N1 oder kleiner – hat diese Vorrang. Gleiches gilt analog für eine Verordnung einer Packung der Normgröße 3. Ist also die kleinste definierte Packung nicht im Handel, darf die nächstgrößere Packung abgegeben werden. Der Apotheker muss in diesem Fall den Abgabegrund auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen sowie das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.

Ist für ein Arzneimittel die Normgröße 1 nicht definiert, darf der Apotheker jede Packung abgeben, die die Normgröße 2 nicht übersteigt. Ist N2 ebenfalls nicht definiert, gilt die Normgröße 3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten. Zudem ist bei der Abgabe der Rabattvertrag der Krankenkasse zu beachten.

Verordnung von Hilfsmitteln

Für Hilfsmittel gelten jedoch gesonderte Vorgaben. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen nur für sieben Kalendertage beziehungsweise als nächstgrößere im Handel befindliche Versorgungseinheit verordnet werden. Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, unterliegen keiner Begrenzung der Verordnungsdauer. Hörgeräte und andere Hilfsmittel, die einer individuellen Anfertigung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind, dürfen nicht verordnet werden. Hilfsmittelrezepte sind ebenfalls als „Entlassmanagement“ einschließlich Entlassungsdatum zu kennzeichnen und sieben Tage gültig. Apotheken müssen bei der Rezeptbelieferung die Hilfsmittelverträge beachten.

Verordnung von BtM und T-Rezepte

„Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung“, so der Rahmenvertrag. In Rücksprache mit der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen dürfen keine Muster-16-Formulare verwendet werden. Im Statusfeld ist die Ziffer 4 aufgebracht, um diese als Entlassrezept zu kennzeichnen. Die Rezepte sind drei Tage gültig.

Dürfen Aufkleber verwendet werden?

Aufkleber im Personalienfeld sind bei Klinikverordnungen Gang und Gäbe und bei Privatrezepten unproblematisch. Bei Muster-16-Formularen, die zu Lasten der Kasse abgerechnet werden hingegen schon. Denn auf den rosa Rezepten sind einzig Korrekturetiketten zulässig. Die Übergangsfrist für Aufkleber im Personalienfeld endete zum 30. Juni – seit dem 1. Juli dürfen Verordnungen mit entsprechenden Aufklebern nicht mehr zu Lasten der Primärkassen beliefert werden.

Für Ersatzkassen gilt dies nicht: Denn diese haben in der Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag unter § 4 Absatz 2c festgehalten: „Ist im Personalienfeld einer Entlassverordnung ein Aufkleber ausgebracht, berechtigt dies nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung, wenn die zur Abrechnung des Verordnungsblattes benötigten Daten nach § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) vollständig übermittelt worden sind.“ Wird ein Aufkleber verwendet, muss dieser untrennbar mit dem Rezept verbunden sein und die Angaben im Personalienfeld den Regelungen der ergänzende Verträge Nach § 129 Absatz 5 SGB V entsprechen. Werden Klebeetiketten verwendet, überdecken diese die Kennzeichnung „Entlassrezept“, die auf den Verordnungen aufgedruckt ist. Dies gilt jedoch nicht für BtM- oder T-Rezepte – hier sind Aufkleber tabu.