Zuzahlungsregelungen

Endlich 18 – Ab jetzt 5 Euro bitte Alexandra Negt, 18.09.2020 14:55 Uhr

Je nachdem wie teuer ein Medikament ist, muss der Patient eine Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro leisten. Foto: shutterstock.com / bizroug
Berlin - 

Die meisten Jugendlichen können es kaum erwarten volljährig zu werden. Es bedeutet für sie Unabhängigkeit und die Möglichkeit selbst über ihren Tagesablauf zu entscheiden. Dass der 18 Geburtstag aber nicht nur das Portemonnaie füllt, sondern auch Geld kostet, bemerken die Geburtstagskinder meist eher später. Auch in der Apotheke werden sie ab sofort zur Kasse gebeten. Aber nicht bei allem.

Je nachdem wie teuer ein Medikament ist, muss der Patient eine Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro leisten. Diese Regelung gilt seit 2004 und umfasst alle volljährigen Patienten. Die Änderung war Teil des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG). Auch bei einem Krankenhausaufenthalt oder dem Erhalt von Heil- und Hilfsmitteln wird eine Zuzahlung fällig. Je Kalendertag im Krankenhaus müssen zehn Euro gezahlt werden. Die Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Belastungsgrenze

Für 18-Jährige gilt das gleiche, wie für alle anderen Altersstufen auch: Wer durch die Zuzahlung die 2 Prozentmarke seines Jahresbruttoeinkommens erreicht, der kann sich von der Zuzahlung befreien lassen. Bei Chronikern greift die Regelung bereits ab 1 Prozent des Jahresbruttoeinkommens.

Maximal 10 Euro – manchmal zuzahlungsfrei

Eigentlich gilt zur Bemessung der Zuzahlungshöhe folgender Grundsatz: Bei Rx-Präparaten müssen Patienten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises zuzahlen. Als unterste Grenze sind 5 Euro angesetzt, als Oberste 10 Euro. Kostet ein Arzneimittel 68,00 Euro, so muss der Patient einen Betrag von 6,80 Euro begleichen. Doch einige Medikamente sind unabhängig von ihrem Preis zuzahlungsfrei. Hierfür gibt es verschiedene Gründe.

Zum einen ist es dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Dies ist seit 2006 durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) möglich. Ärzte werden angehalten bei ihrem Verschreibungsverhalten vermehrt auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. Zum anderen kann ein Arzneimittel dann von der Zuzahlung befreit werden, wenn es wesentlich günstiger als vergleichbare Medikamente ist. Dazu gilt: Das Medikament muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, der als Erstattungshöchstbetrag der Kassen innerhalb dieser Medikamentengruppe festgelegt wurde. Zuletzt kann jede Krankenkasse seit 2007 die Versicherten zur Hälfte oder auch komplett von der Zuzahlung befreien, insofern zwischen der Kasse und dem Hersteller Rabattverträge vorliegen.

Am Ausstellungstag war ich aber noch 17 >/h3>

Nach der Freude kommt dann der Groll – wird ein Rezept knapp vor den 18. Geburtstag verordnet, so plädieren die jungen Erwachsenen häufig darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch von der Zuzahlung befreit waren. Aber reicht das, um sich von der Zuzahlung in diesem Fall zu „befreien“? Die Antwort liefert § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, […] Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.“ Vom Datum der Rezeptausstellung ist keine Rede und spielt demzufolge keine Rolle.

Was ist mit der Pille?

Orale Kontrazeptiva werden sogar noch länger von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt und zwar bis zum 22. Geburtstag. § 24a Absatz 2 besagt: „Versicherte bis zum vollenden 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“ Dies gilt analog für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, wenn diese ärztlich verordnet sind. Für die Pille gibt es zudem Ausnahmen in der Beschränkung der Verordnungsfähigkeit, denn Kontrazeptiva können in begründeten medizinischen Ausnahmefällen auch für Frauen, die älter als 22 Jahre sind, zu Lasten der Kasse verordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen wie das Das polyzystische Ovar-Syndrom (PCO-Syndrom, PCOS), Hirsutismus oder Akne.