Corona-Impfstoff

Comirnaty nicht als Sprechstundenbedarf 05.11.2026 12:19 Uhr

Berlin - 

Comirnaty wird weiterhin nicht als Sprechstundenbedarf (SSB), sondern über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet. Darauf weist der Hessische Apothekerverband (HAV) aufgrund anhaltender Anfragen hin.

Comirnaty LP.8.1. XFG 30μg für Erwachsene kann nicht über den SSB bezogen werden. Stattdessen ist in der Saison 2026/2027 der Impfstoff aus der Bundesbeschaffung im Mehrdosenbehältnis zu verwenden. Dieser wird weiterhin mit dem BAS abgerechnet. Diese Regelung gilt, bis das späteste Verfallsdatum des Impfstoffs erreicht ist. Dieses ist aktuell der 28. Februar 2027.

Der Impfstoff muss über die Apotheke bestellt werden, über die üblicherweise der jeweilige Praxisbedarf bezogen wird. Die Aufträge müssen jeweils bis spätestens Dienstag um 12 Uhr vorliegen. Der Impfstoff bleibt unverändert und kann entsprechend der offiziellen Empfehlungen weiterhin eingesetzt werden. Da die beiden aktuell zirkulierenden Omikron-Sublinien XFG und LP.8.1 eng verwandt sind, ist laut Robert Koch-Institut (RKI) davon auszugehen, dass LP.8.1-adaptierte Impfstoffe ebenso wirksam vor schweren Verläufen schützen wie XFG-adaptierte Impfstoffe.

Als SSB kann dagegen der Kinderimpfstoff Comirnaty XFG 10μg für die Altersgruppe ab sechs Monaten bis zu elf Jahren bezogen werden; allerdings erfolgt die Auslieferung nur über zwei spezialisierte Vertriebsapotheken. Dabei handelt es sich um die Schlossapotheke in Bergisch-Gladbach und die Bergapotheke in Ibbenbüren.

Comirnaty XFG 10 µg/Dosis ist ausschließlich als ultratiefgekühltes Produkt verfügbar. Der seit Ende Juli in der EU zugelassene Impfstoff ist als einzelne Durchstechflasche sowie im Zehner-Pack verfügbar und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden.