Arzneiliefervertrag

BG-Rezept: Keine freie Auswahl 10.01.2026 08:25 Uhr

Berlin - 

Die Berufsgenossenschaften (BG) haben bislang noch keine Rabattverträge geschlossen. Apotheken haben dennoch keine freie Wahl, denn im Arzneiliefervertrag ist in § 4 die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel geregelt. 

Bei einem Arbeitsunfall oder berufsbedingten Krankheiten übernimmt nicht die Krankenkasse die Kosten für die Arzneimittel, sondern die gesetzliche Unfallkasse. Zulasten der BG dürfen sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnet werden. Rechtliche Grundlage ist § 1 Arzneiliefervertrag: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten […] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“

Für Apotheken bedeutet das, sie dürfen sowohl verordnete verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate abgeben. Dazu zählen auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, inklusive Körperpflegemittel und Medizinprodukte.

Die gesetzliche Zuzahlung ist nicht zu leisten. Festbetragsaufzahlungen können jedoch anfallen, es sei denn, die verschreibende Person nimmt einen entsprechenden Vermerk vor. Schon das Setzen des aut-idem-Kreuzes ist ausreichend. Grundlage ist § 5 Arzneiliefervertrag, denn darin heißt es: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des aut-idem-Kreuzes zu werten.“

preisgünstig oder namentlich verordnet

Für die Wahl des Arzneimittels gibt es jedoch eine klare Regelung im Arzneiliefervertrag. Grundlage ist § 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel. Demnach ist vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben – doch noch wurden keine Verträge geschlossen. Doch auch dafür gibt es eine Regelung und es stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – wenn das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentlich verordnete Präparat zur Auswahl.

Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, darf die Apotheke ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben. Dies ist bei E-Rezepten im Abgabedatensatz und mit qualifizierter elektronischer Signatur zu dokumentieren – eine Dokumentation ist auch für Papierrezepte verpflichtend.

Außerdem gelten die Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln gemäß § 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V sowie die Regelungen zu Lieferengpässen gemäß § 129 Absätze 2a und 2b SGB V.

noctu – BG zahlt

Die Apotheke kann der BG die Notdienstgebühr in Rechnung stellen, wenn die Praxis die Kennzeichnung „noctu“ gesetzt oder den Vermerk „noctu“, „cito“ oder einen entsprechenden Hinweis angebracht hat und die Apotheke in Zeiten ihres Notdienstes in der Zeit von:

  • montags bis samstags zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen sowie
am 24. und 31. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr in Anspruch genommen wird.