Ab 15. April

Verdienstausfall: Entschädigung nur noch für Geboosterte APOTHEKE ADHOC, 13.04.2022 14:40 Uhr

Arbeitnehmer:innen haben ab dem 15. April keinen Anspruch mehr auf Verdienstausfall-Entschädigung wenn sie nicht geboostert sind. Foto: M. Schuppich/Shutterstock.com
Berlin - 

Für Ungeimpfte und lediglich Grundimmunisierte gibt es ab der kommenden Woche eine wichtige Änderung im Krankheitsfall. Wird für doppelt geimpfte Arbeitnehmer:innen ab dem 15. April aufgrund einer Covid-19-Erkrankung eine Isolation angeordnet, so besteht kein Anspruch mehr auf  Entschädigung für den Verdienstausfall.

3G, 2G, 2G+ – diese Regeln wurden weitestgehend abgeschafft. Zahlreiche Corona-Lockerungen, wie die entfallende Maskenpflicht, lassen die noch immer hohen Inzidenzen in den Hintergrund rücken. Die Anzahl der täglich verabreichten Impfdosen ist auf niedrigem Niveau. Stand 12. April sind 59 Prozent aller Bürger:innen geboostert. Zuletzt wurden 31.000 Impfungen an einem Tag verabreicht. Rund 15 Millionen Menschen sind – obwohl es für ihre Altersgruppe ein geeignetes Vakzin gibt – ungeimpft.

Ungeimpft und nicht geboostert

Für diese ungeimpfte Gruppe und die Gruppe der bislang noch nicht Geboosterten gibt es ab dem 15. April wichtige Änderungen bei der Zahlung von Entschädigung im Falle eines Verdienstausfalls durch Corona. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte Ende März beschlossen, dass die Länder ab Mitte April keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr an Personen ohne Auffrischungsimpfung im Quarantäne-Fall gewähren müssen.

§56 IfSG: „Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 (Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Im zugehörigen GMK-Beschluss hieß es: „Anknüpfend an den Beschluss der GMK vom 22. September 2021 und die etablierte und gängige Praxis in den Ländern zum Umgang mit Entschädigungsleistungen für nicht vollständig geimpfte Personen, soll nunmehr auf Personen mit Auffrischungsimpfung abgestellt werden.“ Für die Entschädigungsleistungen muss zukünftig ein Nachweis über die dreifache Corona-Impfung vorgelegt werden können. Genesene Personen sind von dieser Regelung ausgenommen, insofern die Infektion noch nicht so lange zurückliegt, als dass eine Auffrischimpfung verabreicht werden könnte. Auch doppelt geimpfte Personen, die den Abstand zur Booster-Impfung noch nicht erreicht haben, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen.