Arbeitsrecht

Urlaubstage: 1x1 für Teilzeit-PTA APOTHEKE ADHOC, 20.07.2016 14:36 Uhr

Berlin - 

Die schönste Zeit im Jahr ist der wohlverdiente Urlaub – endlich erholen und den Betrieb für kurze Zeit vergessen. Das gilt auch für PTA in der Apotheke. Die Urlaubstage für Teilzeitangestellte und Minijobber berechnen sich nach denselben Mustern wie bei Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitmitarbeitern stehen lediglich weniger freie Tage zur Verfügung. Alle Apothekenmitarbeiter jedoch haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit entspricht.

PTA haben laut Tarif wie alle Apothekenmitarbeiter Anspruch auf 33 Werktage Urlaub. Das sind Tage, die nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Nach fünf Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sind es sogar 34 Werktage. Die gesetzlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch bilden der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Arbeiten PTA weniger als sechs Werktage in der Offizin, ist der Urlaubsanspruch von Werk- in Arbeitstage umzurechnen. Wie viele Stunden PTA an den einzelnen Tagen in der Offizin stehen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig sind allein die Arbeitstage – das ist das sogenannte „Werktagsprinzip“, das der BRTV regelt.

Ein Rechenbeispiel: Ist eine PTA elf Stunden pro Woche in der Apotheke, immer montags für drei und mittwochs für acht Stunden, ergibt das zwei Arbeitstage. Nach Adam Riese heißt das: Die 34 Werktage Urlaubsanspruch werden durch die sechs Werktage geteilt und mit zwei Arbeitstagen multipliziert. Heraus kommen elf Urlaubstage. Nur die Werktage, an denen eine PTA hätte arbeiten müssen, werden in diese Rechnung aufgenommen.

Zweites Rechenbeispiel: Eine PTA arbeitet seit sieben Jahren in einer Apotheke. Sie hat also 34 Werktage auf ihrem Urlaubskonto. Sie arbeitet drei Tage die Woche und zusätzlich an jedem zweiten Samstag, steht also im Wechsel einmal drei und einmal vier Tage die Woche in der Offizin. Der Urlaub berechnet sich wie folgt: 34 mal 7, geteilt durch 12. Herauskommen würden 19,83 Arbeitstage Urlaubsanspruch – es gibt keine Auf- oder Abrundung auf 19 beziehungsweise 20 Tage. PTA können in dem Fall nur das Urlaubskonto mit Überstunden auffüllen.

Ferner gilt: Halbe Arbeitstage sind ganze Urlaubstage. Arbeitet eine PTA zudem an einem, zwei oder drei Samstagen im Monat, werden diese jeweils als 0,25 Arbeitstage gerechnet. Bei 33 Werktagen Urlaub im Jahr für eine PTA mit 2,5 Arbeitstagen pro Woche beispielsweise würden 13 Urlaubstage herausspringen. Diese Rechnung tritt meist dann auf, wenn PTA ein verlängertes Wochenende planen.

Im Ein- beziehungsweise Austrittsjahr haben in Teilzeit arbeitende PTA Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen oder ansonsten vereinbarten Jahresurlaubsanspruch je Beschäftigungsmonat. Wichtig hierbei: Es zählen nicht die Kalendermonate, sondern die entsprechende Anzahl zusammenhängender Tage. Der Monatserste spielt also keine Rolle. War der erste Arbeitstag am 15. Mai und der letzte am 14. Juli gibt es 2/12 des Jahresurlaubs.

Im Übrigen: Urlaubsanträge müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang beantwortet werden. Das ist gesetzlich so geregelt. Sollte es in manchen Apotheken generell Probleme bei der Urlaubsplanung geben, reichen PTA ihre Urlaubsanträge am besten schriftlich ein. Dann sollten Sommer, Sonne und Strand nichts mehr im Wege stehen.