Ab heute Pflicht

Rezepturen: Hash-Datensatz nicht vergessen Alexandra Negt, 01.07.2022 13:52 Uhr

Eine PTA bereitet eine Rezeptur zu.
Übergangsfrist beendet: Ab heute ist der Hash-Code bei Rezepturen verpflichtend. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Apotheken, die Parenteralia und Cannabis-Rezepturen abgeben, sind schon geübt im Umgang mit dem Hash-Code. Alle anderen Apotheken werden es bald auch sein, denn ab heute ist die Dokumentation von elektronischen Zusatzdaten auf Rezeptur-Rezepten Pflicht. Bereits jetzt lassen sich erste Fehlerquellen identifizieren.

Ab heute ist der Hash-Code für alle Rezepturen Pflicht – die Übergangsfrist ist ausgelaufen. Bei Parenteralia, Cannabis und Fertigarzneimitteln zur Substitution wird der erweiterte Datensatz bereits seit einem Jahr erfasst. In diesem elektronischen Zusatzdatensatz finden sich neben den Informationen zu den eingesetzten Stoffen, Fertigarzneimitteln und Gefäßen mit jeweiliger PZN, Mengenangabe und Preisen auch Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung und zum Herstellenden.

Dieser Z-Datensatz enthält als elektronischer Datensatz alle Abrechnungsinformationen aus dem Papierrezept. Aus diesen Abrechnungsdaten kann dann der Hash-Code mit 40 Ziffern erstellt werden. Er verteilt sich auf die 2. und 3. Taxzeile. Der Hashcode enthält zusätzlich das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke, eine Transaktionsnummer und einen Zeitstempel.

Fehlerquelle: Falsche PZN

Anstatt der PZN der tatsächlich verwendeten Produkte geben Apotheken des Öfteren die PZN aus der Hilfstaxe an. Die dort in Anlage 1 und 2 hinterlegten PZN dienen allerdings nur in Ausnahmefällen der Bildung des Hash-Codes. Nur wenn es keine tatsächliche PZN gibt, darf die Hilfstaxe herangezogen werden. Es wird in folgender Priorität dokumentiert:

  • Priorität 1
    • Tatsächliche PZN (Stoff, Gefäß, FAM)
  • Priorität 2
    • PZN nach Anlage 1 oder 2 der Hilfstaxe bei Stoffen und Gefäßen; bei FAM Sonderkennzeichen
  • Priorität 3
    • Fehlt die PZN für Stoffe, Gefäße oder FAM dann Sonderkennzeichen

Cannabis: Falsche Sonder-PZN

Auch wenn bei Cannabisblüten die Erstellung des Hash-Codes seit Längerem Pflicht ist, kommt es immer noch zu Problemen. Denn Apotheken achten manchmal nicht darauf, ob es sich um importierte Blüten oder Blüten aus deutschem Anbau handelt.

  • Cannabis aus deutschem Anbau, unverarbeitet
    • Sonder-PZN 06461423
  • Cannabis importiert, unverarbeitet
    • Sonder-PZN 06460694
  • Cannabis aus deutschem Anbau, verarbeitet
    • Sonder-PZN 06461446
  • Cannabis importiert, verarbeitet
    • Sonder-PZN 06460665

Übrigens: Apotheken, die mit dem Dr. Lennartz Programm bei Prüfung und Herstellung arbeiten, haben einen Vorteil. Denn das Programm ist in der Lage, die Rezeptur inklusive Zusatzdatensatz zu taxieren, sodass die vollständige Dokumentation auf dem Rezept erfolgen kann. Bei anderen Programmen ist man noch nicht so weit. Teilweise funktioniert nur die Taxation ohne Erstellung des Z-Datensatzes.