Verschreibungspflicht

Arztausweis statt Rezept? Enrico Blasnik, 22.06.2016 15:17 Uhr

Berlin - 

Ein Arzt betritt die Offizin und will ein Antibiotikum kaufen. Er legt seinen Berufsausweis auf den HV-Tisch und meint, dass sei schon in Ordnung – er brauche kein Rezept. Die Frage stellt sich: Dürfen PTA in solchen Situationen verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben? Worauf müssen sie achten? Müssen sie den Apotheker fragen?

Ärzte, Zahnärzte und Hebammen können verschreibungspflichtige Medikamente für den Eigenbedarf ohne Rezept kaufen. So steht es in der Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV). Es genügt zum Beispiel, den Arztausweis in der Apotheke vorzulegen.

Der Gesetzgeber hatte im Dezember 2005 diese Ausnahmeregelung zwischenzeitlich gestrichen; Ärzte mussten mehrere Monate lang für sich selbst Rezepte ausstellen. Nach Problemen in der Praxis wurde die AMVV bereits nach einem halben Jahr wieder geändert.

Apotheker und Ärzte interpretieren die Situation jedoch unterschiedlich: Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hatte 2015 in einem Rundschreiben zu dem Thema dargelegt, dass beispielsweise ein Zahnarzt laut Arzneimittelgesetz (AMG) nur Rx-Arzneimittel in seinem berufsspezifischen Zuständigkeitsbereich erhalten darf. Es gebe demnach keine Antidiabetika oder Antiasthmatika für ihn in der Apotheke. Selbst Kontrazeptiva wären nicht möglich.

Für Hebammen oder Entbindungspfleger gelten laut AMG ebenfalls Ausnahmeregelungen. Sie dürfen vier Rx-Arzneimittel ohne Rezept erwerben, sofern sie diese Präparate für ihren Beruf benötigen. Darunter zählen Fenoterol zur Hemmung vorzeitiger Wehen, Lidocain zur Behandlung von Dammschnitten sowie Oxytocin und Methylergometrin bei Nachgeburtsblutungen. Diese Medikamente werden bei Geburten sofort gebraucht – das Apothekenpersonal wird bei der Auslegung der Situation aber allein gelassen.

Klaus Laskowski, Justiziar bei der BLAK, verweist auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die allgemeine Abgabebefugnis des Apothekers. Demnach sollten PTA grundsätzlich mit ihrem Apotheker klären, wann sie was abgeben dürfen. Am besten wird das schriftlich festgehalten.

Auf der sicheren Seite sind PTA, wenn sie sich neben des Berufsausweises auch den Personalausweis zeigen lassen. Vor allem in Fällen, bei denen der Heilberufler der PTA nicht bekannt ist.