Gehaltsplus

Mehr Geld für Angestellte mit Kind Nadine Tröbitscher, 13.01.2024 08:11 Uhr

Der Kinderzuschlag wurde erhöht und sorgt für ein Plus im Portemonnaie. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Eltern dürfen sich 2024 über Erleichterungen freuen. So besteht seit Januar Anspruch auf bis zu 15 Kinderkrankentage pro Elternteil. Für die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt zudem meist ein Anruf in der Praxis. Doch auch finanziell heißt es aufatmen. Denn: Für Apothekenangestellte mit Kindern und viele andere Familien winkt 2024 mehr Geld.

Möglich macht dies unter anderem eine Erhöhung des Kinderzuschlags, der zum Jahreswechsel um 42 Euro gestiegen ist. Zur Erinnerung: „Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, bei denen das Einkommen nicht oder nur knapp reicht, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen“, informiert die Bundesregierung. Die Möglichkeit, den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld oder einer vergleichbaren Leistung zu erhalten, besteht bereits seit 2005. Seit 1. Januar sind pro Monat und Kind bis zu 292 Euro möglich.

Wie hoch genau die jeweilige Summe ausfällt, richtet sich nach dem Einkommen der Familie. Dabei können nicht nur Geringverdienende profitieren, sondern auch Familien mit mehreren Kindern oder nur einem Einkommen. Auch Apothekenangestellte mit Kind können damit berechtigt sein. Voraussetzungen sind ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden) und der Bezug von Kindergeld.

Weniger Steuern durch höheren Kinderfreibetrag

Neben dem Kinderzuschlag dürfen sich Angestellte mit Kind über ein weiteres Plus im Portemonnaie freuen. Denn auch der steuerliche Kinderfreibetrag ist zum neuen Jahr gestiegen, und zwar um 360 Euro auf nun 6.384 Euro pro Kind. Damit müssen Mütter und Väter laut Bundesregierung weniger Steuern zahlen und haben somit mehr Netto von ihrem Bruttoeinkommen.

Hinzukommt eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags, der den meisten Angestellten ohnehin bereits mehr Netto vom Brutto beschert. Mehr noch: Sowohl der Kinder- als auch der Grundfreibetrag können mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes, der für das Frühjahr angesetzt ist, rückwirkend zum 1. Januar weiter steigen. Bis dahin zu viel gezahlte Steuern werden dann zurückgezahlt.