Wann muss die Menge korrigiert werden

Einwaagekorrekturfaktor: So wird gerechnet Sandra Piontek, 11.01.2023 15:15 Uhr

Analysenwaage
Bei der Anfertigung von Rezepturen muss gegebenenfalls auch der Einwaagekorrekturfaktor berücksichtigt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Rezepturwirkstoffe weisen nicht immer eine Reinheit von 100 Prozent auf. Sie können mitunter einen geringen Wasseranteil enthalten. Das ist zwar kein Qualitätsmangel, muss aber bei der Einwaage unbedingt berücksichtigt werden. Das korrekte Einwiegen der Wirkstoffe ist dabei häufig komplizierter als gedacht. Wie wird die korrekte Menge über den Einwaagekorrekturfaktor ermittelt?

Manche Rezepturstoffe können beispielsweise Kristallwasser enthalten (Erythromycin) oder im Laufe der Zeit trocknen und dann an Masse verlieren. Möglicherweise ist eine Substanz nur als Salz zu bestellen, in der Rezeptur ist die Menge des Wirkstoffes aber als Reinstoff angegeben. Wird die zusätzliche – oder entfallene – Menge nicht in die Rezeptur mit eingerechnet, kann die Konzentration der Wirkstoffe um mehr als 10 Prozent abweichen. Im schlimmsten Fall wird es dann für Patient:innen gefährlich.

Formel-Rechnung

Um Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Menge zu ermitteln, bedarf es einer einfachen Formel, nämlich des Korrekturfaktors (f). Für die Berechnung benötigt man den geforderten Gehalt, der in der Regel 100 Prozent beträgt, und den Ist-Gehalt der Wirkkomponente. Dann kann die Berechnung erfolgen:

f= Soll-Gehalt durch Ist-Gehalt

Beispiel: f = 100 % / 98 % = 1,020

Achtung: Die Korrektur muss nicht bei jedem Wirkstoff vorgenommen werden, sondern nur wenn ein Mindergehalt von mehr als 2 Prozent (1,02) vorliegt. Liegt er zwischen 1 und 1,02, kann er berücksichtigt werden, wobei dies nicht zwingend notwendig ist. Bei Gehalten von mehr als 100 Prozent ist der Einwaagekorrekturfaktor erst ab einem Mehrgehalt von 10 Prozent zu berücksichtigen. Liegt der Faktor nur knapp unter 1, soll er ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Bei starken Abweichungen mit einem Faktor unter 0,9 muss die Einwaage ebenfalls entsprechend korrigiert werden. Nystatin bildet hier eine Ausnahme: Die Einwaage muss immer per Faktor korrigiert werden.

Drei Stellen nach dem Komma

Der Korrekturfaktor wird immer mit drei Nachkommastellen angegeben. Die geforderte Wirkstoffmenge muss mit dem Faktor multipliziert und die resultierende Masse eingewogen werden. Überwiegend muss etwas mehr Wirkstoff verwendet werden als auf dem Rezept angegeben. Diese Differenz kann mittels Taxierung über die Krankenkasse abgerechnet werden. Auf dem Etikett des Abgabegefäßes sollte aber trotzdem die ursprünglich vom Arzt geforderte Menge angegeben werden, damit es bei Patient:innen nicht zu Verwirrungen kommt.

Achtung: Der Einwaagekorrekturfaktor muss für jede Charge des Rezepturstoffes neu bestimmt werden.

Die Berechnung des Einwaagekorrekturfaktors wird nur bei arzneilich wirksamen Stoffen und Konservierungsmitteln durchgeführt. Dies passiert am besten gleich dann, wenn die Rezeptursubstanz neu in der Apotheke eingetroffen ist. Auf dem immer mitgelieferten Analysezertifikat findet man alle relevanten Faktoren wie den Trocknungsverlust oder den Wassergehalt. Bei der Identitätsprüfung kann gleich der passende Faktor berechnet und auf dem Stand- oder Vorratsgefäß notiert werden. Dann muss die Berechnung nicht bei jeder einzelnen Rezeptur erneut vorgenommen werden.