BtM im Urlaub: Was muss beachtet werden? 18.07.2026 08:55 Uhr
Patientinnen und Patienten, die auf starke Schmerzmittel angewiesen sind, die zu den Betäubungsmitteln zählen, müssen im Urlaub und auf Reisen einiges beachten. Ein Überblick.
Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel und medizinisches Cannabis dürfen zwar grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitgeführt werden, aber es gibt Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten. Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlichte dazu kürzlich die Vorgaben, um Ärger mit Polizei und Zoll zu vermeiden.
Grundsätzliche Regeln
Wer auf ärztlich verschriebene Betäubungsmittel angewiesen ist, darf diese für eine Reisedauer von bis zu 30 Tagen persönlich im Reisegepäck mitführen. Wichtig ist dabei, dass die Menge genau auf den Reisezeitraum abgestimmt ist und die Einfuhrregeln des Ziellandes beachtet werden. Eine Mitnahme der Medikamente durch Freunde, Verwandte oder andere beauftragte Personen ist strikt untersagt.
Konkret: Reisen Betroffene in die Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens, muss eine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens mitgeführt werden. Diese muss die verschriebenen Betäubungsmittel für die gesamte Reisedauer (maximal 30 Tage) abdecken. Zusätzlich muss diese Bescheinigung von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein.
Zu den aktuellen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens zählen: Deutschland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Island, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn.
Reisen außerhalb des Schengen-Raums
Die Bundesopiumstelle empfiehlt Betroffenen, sich eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese sollte gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des International Narcotics Control Board (INCB) Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Reisedauer enthalten. Wichtig: Auch diese Bescheinigung muss von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Zudem ist sie während der gesamten Reise mitzuführen. Die genauen Parameter zur Anforderung dieser Bescheinigung stehen nicht fest, aber das BfArM stellt für diesen Zweck ein Musterformular zur Verfügung.
Importgenehmigung
Einige Länder können bei der Einreise zusätzliche Importgenehmigungen verlangen. So kann die Menge der mitgeführten Medikamente begrenzt oder gar die Einfuhr gänzlich verboten sein. Vor dem Reiseantritt wird deshalb empfohlen, sich über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen zu informieren, beispielsweise über das Auswärtige Amt.
Sollte die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich sein, sollten Patientinnen und Patienten sich informieren, ob es die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort durch einen ansässigen Arzt gibt. Wenn dies auch keine Option ist, so können Betroffene eine Mitnahme per Ein- und Ausfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle beantragen. Aber Achtung: Dieses Verfahren kann umfänglich und zeitintensiv sein und wird nur in wenigen Ausnahmefällen gewährt.
Substitutionspatienten im Urlaub
Opioidabhängige Patienten werden mit Wirkstoffen substituiert, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen. Unter der Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Reiselandes, kann eine Verschreibung von Methadon, Levomethadon und Buprenorphin für die Dauer der Reise ausgestellt werden, jedoch höchstens für 30 Tage.
In einigen Ländern ist das Mitführen bestimmter Substitutionsmittel bei der Einreise entweder verboten oder unterliegt besonderen Auflagen. Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb vor Reiseantritt bei der entsprechenden diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland informieren oder über das Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik (INDRO).