Ausbildungsfinanzierung

Schüler-BaföG für angehende PTA Maria Hendrischke, 18.05.2016 13:58 Uhr

Berlin - 

Die PTA-Ausbildung ist teuer: Schulgeld muss gezahlt werden, viele Schüler müssen zudem von zu Hause ausziehen und eine Wohnung bezahlen. Um die Kosten zumindest etwas abzufedern, können angehende PTA Schüler-BAföG beantragen.

PTA-Schüler können derzeit monatlich höchstens 538 Euro BAföG beziehen, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und einen Zuschlag für den Krankenkassen-Beitrag erhalten. Sind sie noch familienversichert, wohnen aber nicht bei ihren Eltern, liegt der Monatshöchstsatz bei 465 Euro. Wer noch nicht ausgezogen und familienversichert ist, kann nur mit höchstens 216 Euro rechnen.

Haben die Auszubildenden bereits Kinder, erhöht sich der Höchstsatz um 113 Euro monatlich für das erste und zusätzliche 85 Euro für jedes weitere Kind. Im August sollen die monatlichen Höchstsätze moderat erhöht werden.

Auch der Höchstsatz ermöglicht angesichts des fälligen Schulgelds kaum eine Komplettfinanzierung der Ausbildung: An der PTA-Schule Frankfurt werden pro Monat 390 Euro fällig. Die Lebenshaltungskosten lassen sich mit dem restlichen BAföG nicht mehr stemmen. Auch an den günstigeren PTA-Schulen Bayern beträgt das Schulgeld immerhin noch 184,50 Euro monatlich.

Wie hoch die persönlichen Bezüge tatsächlich sind, ist eine Einzelfallentscheidung. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung berechnet den monatlichen Geldbedarf. Dann wird das eigene Einkommen, das der Eltern und – wenn zutreffend – das des Ehepartners gegengerechnet. Je höher die Verdienste, desto geringer der BAföG-Anspruch: Unter Umständen zahlt das Amt auch gar nichts.

Wer jedoch Geld erhält, bekommt es tatsächlich geschenkt: Die Zahlungen vom Staat sind ein Volldarlehen. Das heißt, PTA-Schüler müssen das erhaltene BAföG nicht zurückzahlen – selbst dann nicht, wenn sie ihre Ausbildung abbrechen.

Schüler-BAföG kann grundsätzlich nur beantragen, wer bei Schulbeginn noch nicht 30 Jahre alt ist. Wer bei Ausbildungsbeginn schon älter ist, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen sogenanntes elternunabhängiges Schüler-BAföG beantragen. Das gilt etwa für Schüler, die wegen einschneidender persönlicher Gründe wie einer schweren Krankheit die Ausbildung nicht früher aufnehmen konnten. Eine weitere Ausnahmeregel greift bei älteren PTA-Schülern, die schon eigene Kinder unter zehn Jahren haben.

Der BAföG-Antrag sollte möglichst zwei Monate vor Schulbeginn gestellt werden – und zwar bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das für den Landkreis zuständig ist, in dem die Eltern wohnen. Wohnen die Eltern in verschiedenen Landkreisen, müssen PTA-Schüler ihren Antrag wiederum beim Amt des Kreises stellen, in dem sich ihre Schule befindet. Die Anschriften der jeweiligen Ämter können auf der Webseite bafoeg.de herausgesucht werden.

Zum Antrag gehören eine ganze Reihe von Formblättern, die vom Schüler ausgefüllt werden müssen. Die Blätter können entweder im Amt abgeholt oder von der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) heruntergeladen werden.

Die Formblätter 1 bis 3 sind auf jeden Fall erforderlich: Darin macht der Schüler Angaben zu seiner Person und zum eigenen Einkommen, zur PTA-Schule sowie zum Einkommen seiner Eltern und gegebenenfalls seines Ehepartners. Wichtig: Entscheidend sind nicht die aktuellen Einkommen, sondern die aus dem vorletzten Jahr. Die Angaben müssen mit Einkommenssteuerbescheiden nachgewiesen werden.

Sollte ein Elternteil in den vergangenen zwei Jahren beispielsweise arbeitslos geworden sein, lohnt es sich, Formblatt 7 auszufüllen. Dabei handelt es sich um einen Aktualisierungsantrag für die angegebenen Einkommen, die vor zwei Jahren höher lagen. Rechnet das Amt mit den veralteten Werten, könnte das den tatsächlichen BaföG-Bedarf nach unten drücken. Wer ganz dringend Geld benötigt, weil er sich in einer finanziellen Notsituation befindet, kann mit Formblatt 8 zudem Vorauszahlungen beantragen.

Gefördert werden können angehende PTA mit Beginn des Monats, in dem sie ihre Ausbildung aufnehmen. Frühester Förderbeginn ist allerdings der Monat, in dem der Antrag eingereicht wird: Eine nachträgliche Förderung bei einer verspäteten Antragstellung ist nicht möglich.

Anders als beim BAföG zum Studieren gibt es beim Schüler-BAföG keine Förderungshöchstdauer. Grundsätzlich erhalten PTA-Schüler für die Dauer der gesamten Ausbildung Geld – solange sie wirklich zu ihrer Ausbildungsstätte gehen. Deshalb müssen PTA-Schüler auch keine Leistungsnachweise wie Zwischenzeugnisse beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen.