Arbeitszeit

Fünf Tipps für den Sonderurlaub Carolin Bauer, 19.05.2016 13:59 Uhr

Berlin - 

Die Ferienzeit steht an. Für viele PTA sind die vertraglich gewährten Urlaubstage heilig. Abgesehen vom Erholungsurlaub haben Apothekenangestellte ein Recht auf Fortbildungsurlaub. Den Mitarbeitern steht zudem eine Freistellung von der Arbeit wegen besonderer Anlässe zu. Der Inhaber kann für diesen Sonderurlaub einen Nachweis verlangen.

Tipp eins: Recht auf Sonderurlaub. PTA können sich zu besonderen Anlässen von der Arbeit in der Apotheke freistellen lassen. Das ist im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt. Mitarbeiter haben demnach einen Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, in denen der Inhaber unter bestimmten Umständen auf deren Arbeitsleistung verzichten muss. Währenddessen laufe die Bezahlung weiter, sagt Adexa-Juristin Minou Hansen.

Tipp zwei: Besondere Anlässe. Die Gründe für den Anspruch sind genau bestimmt. Die bezahlten Urlaubstage werden für besonders persönliche Anlässe gewährt. Einen freien Arbeitstag erhalten PTA beispielsweise, wenn sie selbst heiraten. Der Sonderurlaub kann auch beansprucht werden, wenn Kinder oder Geschwister heiraten und man selbst auf der Gästeliste steht. Für männliche Angestellte gilt: Für die Geburt des Kindes der Ehefrau gibt es einen Tag frei.

Auch für weniger erfreuliche Anlässe wie den Tod naher Verwandter sowie eine Beerdigung im Familienkreis wird ein freier Arbeitstag gewährt. Bei Todesfällen komme es auf die verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen an, so Hansen. Weniger konkret wird der BRTV im Fall von Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen, bei Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden sowie Arztterminen, die nicht außerhalb der Dienstzeit möglich sind: In diesen Fällen werden Mitarbeiter für die dafür benötigte Zeit freigestellt. Dies gilt auch für einen Stellenwechsel und dadurch nötige Vorstellungsgespräche.

Tipp drei: Kein Stress mit dem Chef. Für eine gute Stimmung im Team sollten Mitarbeiter den Zeitpunkt der Freistellung rechtzeitig ankündigen. Der Inhaber muss maximal zwei Tagen pro Jahr zustimmen. Bei Zweifeln über das tatsächliche Bestehen des Termins oder der zeitlichen Dauer kann er laut BRTV einen Nachweis verlangen. „Sollte ein Arbeitgeber die Freistellung verweigern, könnte hierüber ein Rechtsstreit geführt werden“, sagt Hansen. Der Gewerkschaft seien dazu aber keine gerichtlichen Verfahren bekannt.

Tipp vier: Clever Vorausdenken. Stehen eine Hochzeit und gleichzeitig ein Stellenwechsel an, sollten Angestellte ihr Recht auf Sonderurlaub dokumentieren lassen. Werden die vertraglich gewährten Sonderurlaubstage in einem Jahr nicht genommen, können PTA ihren Anspruch zum neuen Arbeitgeber „mitnehmen“. Denn der Inhaber ist verpflichtet, dem Angestellten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Umfang des noch bestehenden Freistellungsanspruches zu geben. Diese kann dem neuen Arbeitgeber überreicht werden und hilft bei Unklarheiten.

Tipp fünf: Längere Unterbrechungen. Dauert die benötigte Freistellung beispielsweise wegen des Tods eines Angehörigen länger als einen Tag, kann mit dem Chef über eine unbezahlte Freistellung gesprochen werden. Sind sich beide einig, muss die Vereinbarung schriftlich getroffen werden.