Arbeitsrecht

Fünf Tipps für Rechte bei Schwangerschaften APOTHEKE ADHOC/dpa, 31.03.2016 14:24 Uhr

Berlin - 

Werden PTA schwanger, ist dies eine gute Nachricht. Auf die Apotheken kommen dadurch aber personelle Veränderungen zu. Entweder sucht der Inhaber eine Vertretung, oder die Kollegen müssen mit anpacken. Schwangere werden vom Gesetzgeber besonders geschützt.

Tipp eins: Kündigung schwer möglich. Sobald eine PTA weiß, dass sie ein Kind erwartet, gilt für sie Kündigungsschutz. Das ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dies gilt, selbst wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor er von der Schwangerschaft erfährt. „Dann hat die Frau zwei Wochen Zeit, ihm mitzuteilen, dass sie schwanger ist“, sagte Rechtsanwältin Nathalie Oberthür aus Köln. Die Kündigung sei im Anschluss unwirksam. Bis vier Monate nach der Geburt des Kindes gelte der Schutz. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Tipp zwei: Nicht zu spät mitteilen. Wann sagt man es dem Chef? Diese Frage treibt viele schwangere Frauen um. Man sollte es sagen, sobald man es weiß, heißt laut Oberthür die gesetzliche Empfehlung. Doch Folgen hat eine Verletzung dieser Pflicht keine. „Es ist einem deshalb selbst überlassen, wann man es dem Vorgesetzten sagt“, stellt sie klar. Allerdings sollte man fair sein und es nicht zu spät sagen, damit der Inhaber für die Abwesenheit rechtzeitig planen kann. Dies ist gerade in kleinen Apotheken wichtig.

Tipp drei: Kein Druck bei Resturlaub. Sechs Wochen vor der errechneten Geburt beginnt die Mutterschutzzeit spätestens. Schwangere Frauen müssen danach nicht mehr arbeiten, außer wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Ihre restlichen Urlaubstage müssen PTA nicht vor dem Mutterschutz und ihrer folgenden Elternzeit abbauen. „Den Resturlaub kann man auch ans Ende der Elternzeit hängen“ sagt Oberthür.

Tipp vier: Schwere Arbeiten sind tabu. Generell dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. Dazu gehören beispielsweise regelmäßig Lasten über fünf Kilo heben, Tätigkeiten im Bereich Zytostatika-Herstellung oder ständiges Stehen – mehr als vier Stunden täglich. Der Chef hat durchaus Möglichkeiten, andere Tätigkeiten zuzuweisen. So kann es sein, dass eine PTA mehr Büroarbeit erledigen soll, obwohl das nicht zu ihren Haupttätigkeiten gehört.

„Der Arbeitgeber hat dann etwas mehr Möglichkeiten und kann etwa auch geringerwertige Tätigkeiten beauftragen.“ Wie weit der Chef genau von den Tätigkeiten des Arbeitsvertrags abweichen könne, sei einzelfallabhängig. Finde sich gar keine Alternativbeschäftigung, werde die Schwangere mit einem Beschäftigungsverbot freigestellt – und habe Anspruch auf das volle Gehalt.

Tipp fünf: Comeback richtig planen. Nach Ablauf der Elternzeit hat die Mutter bei einem unbefristeten Vertrag Anspruch darauf, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Viele entscheiden sich dann dafür, zunächst in Teilzeit zu arbeiten. Das neue Elterngeld-Plus etwa richtet sich an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren wollen. Die Sozialleistung unterstützt Mütter und Väter für zwei Jahre, wenn sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.