Zwangsrabatte

PKV-Abschlag ist rechtens APOTHEKE ADHOC, 23.09.2013 14:17 Uhr

Opfer für die PKV: Die Pharmahersteller müssen auch privaten Krankenversicherungen Abschläge gewähren. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Auch die privaten Krankenversicherungen haben Anspruch auf den

16-prozentigen Herstellerrabatt. Dies hat das Langericht München I am

vergangenen Mittwoch entschieden und eine Klage des Herstellers Desitin

gegen die Bayerische Beamtenkrankenkasse abgewiesen. Die Urteilsgründe

liegen noch nicht vor.

Desitin hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, weil aus Sicht des Unterenehmens der Zwangsabschlag ein „nicht verfassungskonformer Eingriff in die unternehmerische Freiheit eines privatwirtschaftlichen Unternehmens zu Gunsten eines anderen privatwirtschaftlichen Unternehmens“ ist.

Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI), sieht in dem Abschlag einen unverhältnismäßigen staatlichen Eingriff, der nicht verfassungskonform ist: „Der Staat greift hier den pharmazeutischen Unternehmen durch eine öffentliche Abgabe in die Tasche, um den Unternehmen der Privaten Krankenversicherung den Gewinn zu sichern.“

Dazu kommt, dass das Bundesfinanzministerium laut BPI die Auffassung vertritt, dass der Abschlag im PKV-Bereich, anders als im GKV-Bereich, nicht die Mehrwertsteuer reduziere, da er eine öffentliche Abgabe sei. „Die Hersteller sollen damit auf einen Umsatz, den sie gar nicht erzielen, auch noch Mehrwertsteuern abführen“, beschwert sich der BPI.

Zusammen mit den anderen Pharmaverbänden hatte der BPI in den vergangenen Monaten versucht, den Zwangsrabatt wegen der guten Finanzlage der Kassen vorzeitig zu kippen. Aktuell bangt die Branche, dass die neue Regierung die Sparmaßnahmen sogar verlängern könnte.