Korrektur am BStabG

Zusatzbeiträge: Kassen müssen weiter informieren 19.09.2026 07:42 Uhr

Berlin - 

Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will eine gerade gestrichene Informationspflicht der Krankenkassen bei Beitragserhöhungen im Kern wieder einführen. „Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten“, sagte der CDU-Politiker der Rheinischen Post. „Die Krankenkassen sollten ihre Mitglieder auch in Zukunft individuell informieren müssen, etwa digital per Krankenkassen-App oder schriftlich.“ Es gehe um das Vertrauen der Versicherten in die Kassen.

Die Informationspflicht soll im Rahmen weiterer Änderungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wieder eingeführt werden, erfuhr das Blatt im Ministerium.

Die nun wieder zurückzudrehende Regelung hatte die schwarz-rote Koalition mit dem Sparpaket für die Gesundheitsausgaben beschlossen. Damit wurde die Pflicht für die Kassen gestrichen, ihre Mitglieder mit individuellen Anschreiben aktiv darauf hinzuweisen, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöhen.

Kritik an Streichung

Begründet wurde dies mit Entbürokratisierung und dem Heben aller Einsparpotenziale. Bisher mussten die Kassen Millionen Briefe drucken und verschicken, wofür nach Branchenschätzungen pro Schreiben zwischen ein und zwei Euro anfielen.

Die Verbraucherzentralen kritisierten die Streichung der Info-Pflicht scharf und warnten, dass Versicherte Anhebungen zu spät bemerken könnten. Damit würde ein bestehendes Sonderkündigungsrecht faktisch ausgehöhlt. Es besagt, dass bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags die generelle Vorgabe entfällt, dass man mindestens zwölf Monate an seine aktuelle Kasse gebunden ist. Nutzen muss man das Sonderrecht aber bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt.

Den Zusatzbeitrag setzt jede Kasse nach ihrer Finanzlage für ihre Versicherten fest. Im Schnitt liegt er derzeit bei 3,1 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, gehört außerdem der allgemeine Satz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns.