Arbeitspreise bei Parenteralia

VZA: 100 Euro sind nicht genug 26.08.2025 08:24 Uhr

Berlin - 

Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) freut sich über die Bestätigung des Arbeitspreises für Parenteralia in Höhe von 100 Euro durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Das sei aber immer noch nicht kostendeckend.

Das LSG hatte den Schiedsspruch zum Arbeitspreis bei Zytostatika-Zubereitungen und Lösungen mit monoklonalen Antikörpern und Folinaten bestätigt. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht bekannt seien, sei der Pressemitteilung des Gerichts zu entnehmen, dass es sich unter anderem mit der Relevanz der Preisregelung in § 5 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auseinandergesetzt habe. Der VZA habe dazu immer die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nur um eine Auffangregelung, aber keine absolute Preisobergrenze für die Vertragsverhandlungen zur Hilfstaxe handele, was das LSG nun bestätigt habe.

Gemessen am tatsächlichen Herstellungsaufwand sind die nunmehr bestätigten 100 Euro pro Herstellung laut Geschäftsführerin Christiane Müller immer noch nicht auskömmlich. Einem vom Verband in Auftrag gegebenen Gutachten zufolge müsste der Arbeitspreis mittlerweile inflationsbereinigt bei 163,89 Euro pro parenteraler Zubereitung liegen.

Auch einige unzutreffende Darstellungen in der Pressemitteilung des Gerichts müsse man geraderücken. So heiße es dort, dass die Apotheken den Herstellungszuschlag „neben den üblichen Apothekenzuschlägen“ erhielten. Zudem werde behauptet, dass der Mehraufwand für die Krankenkassen bei jährlich etwa 400 Millionen Euro liege. „Beides ist falsch“, so die VZA-Geschäftsführerin. Aus den GAmSi-Daten des GKV-Spitzenverbands gehe hervor, dass die Mehrkosten der Krankenkassen etwas mehr als 105 Millionen Euro betragen, von denen allein etwa 17 Millionen Euro auf die Mehrwertsteuer entfielen.

Zudem werde in der Pressemitteilung des Gerichts nicht erwähnt, dass zugunsten der Krankenkassen durch einen kurz zuvor gefassten Schiedsspruch im Jahr 2022 bezüglich der Abschläge für Biologika dieser Mehrbetrag weit überkompensiert worden sei. Das gelte selbstverständlich auch für die später angehobenen verhandelten Abschläge für die eingesetzten Arzneimittel in den Zubereitungen.

Der Schiedsspruch vom 14. Oktober 2022 hatte einen einheitlichen Arbeitspreis von 100 Euro für die Herstellung von Zytostatika- Zubereitungen, Zubereitungen mit monoklonalen Antikörpern sowie Calcium- und Natriumfolinat-Lösungen festgelegt. Dagegen hatte der GKV-Spitzenverband am 5. Dezember 2022 Klage erhoben, über die nun nach mündlicher Verhandlung entschieden worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.