Versorgungsstärkungsgesetz

Gröhes Entlassrezept Julia Pradel, 09.10.2014 15:26 Uhr

Berlin - 

Krankenhäuser sollen im Rahmen des Entlassmanagements ein eingeschränktes Verordnungsrecht erhalten. Das geht aus dem noch unabgestimmten Entwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz hervor. Die Krankenhausärzte sollen demnach die Möglichkeit haben, „zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der Entlassung für den Patienten die jeweils kleinste Packung nach der Packungsgrößenverordnung zu verordnen“. Allerdings könnte es auch neue Konzepte der Zuweisung geben.

Die Kliniken sollen auch weiterhin Arzneimittel für bis zu drei Tage mitgeben dürfen, damit Patienten, die vor dem Wochenende oder einem Feiertag entlassen werden, diese Zeit überbrücken können. Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittelversorgung sollen die Krankenhausärzte für maximal sieben Tage verordnen dürfen.

Dabei sollen die Krankenhäuser den Vertragsärzten gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass sie den gleichen leistunsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen unterliegen sollen, die auch für niedergelassene Ärzte gelten.

Trotz der erweiterten Kompetenzen der Krankenhäuser soll es grundsätzlich die Aufgabe der Vertragsärzte bleiben, die ambulante Versorgung der Versicherten nach einer Krankenhausbehandlung sicherzustellen. „Um eine lückenlose Anschlussbehandlung zu gewährleisten, kann das Krankenhaus Aufgaben des Entlassmanagements daher auch auf einen weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen“, heißt es in dem Entwurf.

Dies sei insbesondere dann sinnvoll, wenn eine umfassende ambulante Weiterbehandlung erforderlich und ein weiterbehandelnder Arzt ausgewählt sei, wie es beispielsweise bei onkologischen Patienten der Fall sei.

Krankenkassen sollen gemeinsam mit den Krankenhäusern rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung organisieren, also die notwendigen Leistungserbringer wie Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegedienste kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz sorgen. „Um diese Aufgabe der Krankenkasse verbindlicher auszugestalten, erhält der Versicherte gegen die Krankenkasse einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ergänzende Unterstützung des Entlassmanagements.“ Erst im Frühjahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) den Weg für die Vermittlung von Rezepten an Apotheken im Rahmen eines Entlassmanagements frei gemacht.

Die Vorgaben für das Entlassmanagement – sowohl für die Aufgabenverteilung zwischen Krankenhaus, Vertragsarzt und Krankenkasse als auch deren Zusammenarbeit – sollen auf Bundesebene in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geregelt werden. In diesem Vertrag soll auch das Nähere zum Verordnungsrecht der Krankenhäuser festgehalten werden.