Umschau darf BMG nicht verklagen 13.10.2026 16:56 Uhr
Das unter Jens Spahn (CDU) eingeführte umstrittene Nationale Gesundheitsportal („gesund.bund.de“) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) darf online bleiben. Das Verwaltungsgericht hat eine Unterlassungsklage des Wort & Bild Verlags abgewiesen.
Das BMG bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen über das Portal an, darunter eine Ärztesuche, Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten.
Der Wort & Bild Verlag als privatwirtschaftlicher Anbieter von Medien wie der Apotheken Umschau hatte darin eine unzulässige staatliche Konkurrenz zu den eigenen Angeboten gesehen. 2022 entschied das Landgericht Bonn zugunsten des Verlags. Das Gericht sah in dem Betrieb des BMG-Portals einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch an.
2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht, vor dem der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgte. Dabei machte er insbesondere geltend, das Portal stehe in seiner konkreten Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf apotheken-umschau.de und verstoße dadurch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Verlag fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis.
Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liege nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien. Hierbei handele es sich um ein unmittelbar an den Staat – hier das Gesundheitsministerium – gerichtetes absolutes Funktionsverbot, das diesem untersage, sich auf dem Gebiet der Medien oder der Presse zu betätigen. Sinn und Zweck dieses Verbots ist der Schutz des demokratischen Meinungsbildungsprozesses, der sich frei von staatlichen Einflüssen vom Volk zu den Staatsorgangen, also „von unten nach oben“ vollziehen solle. Ausgehend hiervon handele es sich bei dem Staatsfernegebot nicht um ein subjektives Recht, das (auch) dem Schutz der Klägerin diene.
Das Gericht hat also nicht entscheiden, dass die Internetseite des Ministeriums nicht gegen Art. 5 GG verstößt. Auf eine (etwaige) Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit in Gestalt des Gebots der Staatsferne der Presse könne der Verlag sich als Träger der subjektiven Pressefreiheit aber jedenfalls nicht vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg berufen und Unterlassung fordern.
Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.