EuGH-Generalanwalt

Spanisches Apothekenmodell unzulässig Alexander Müller, 30.09.2009 13:35 Uhr

Berlin - 

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Luís Miguel Poiares Pessoa Maduro, sieht im Apothekenmodell der spanischen Region Asturien eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - allerdings nur in ihrer konkreten Ausgestaltung. Am Vormittag stellte der Generalanwalt seine Schlussanträge in einem Vorlageverfahren aus der autonomen Region im Norden Spaniens.

Das Verfahren geht auf zwei spanische Apotheker zurück, die wegen der Niederlassungsbeschränkungen keine Apotheke eröffnen durften. In Spanien dürfen alle 17 autonomen Regionen diesbezüglich eigene Vorgaben machen, die zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet sind.

Maduro stellte das System einer Bedarfsplanung nicht grundsätzlich in Frage. Solche Regelungen könnten gerechtfertigt sein, wenn sie nicht diskriminierend seien. Auf den überwiegenden Teil der vorgelegten Regelungen treffe dies zu, da alle Pharmazeuten unabhängig von ihrer Herkunft gleich behandelt würden. Dass Apotheker aus der Region bei der Vergabe von neuen Standorten bevorzugt werden, verstößt aus Sicht des Generalanwalts jedoch gegen die Niederlassungsfreiheit.

Die Zulassungen für neue Apotheken werden in Asturien zudem nach einem komplizierten Punktesystem vergeben. Dabei spielt die Berufserfahrung - gewichtet in ländlichen Regionen - eine entscheidende Rolle. Bei Punktegleichstand werden Apotheker bevorzugt, die zuvor noch keine Apotheke hatten, in kleineren Ortschaften tätig waren sowie Apotheker, die aus Asturien kommen. Letzteres ist Maduro zufolge eine „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“.

Ein Anreizsystem für Pharmazeuten, sich in kleineren, weniger profitablen Orten niederzulassen, kann aus Sicht des Generalanwalts ein geeignetes Mittel sein, um die Versorgung zu gewährleisten. Die asturische Regelung sei bei der Verfolgung dieses Ziels jedoch „nicht einheitlich und kohärent“.

Maduro kritisierte auch die Regelung, wonach bestehende Apotheken vom Besitzer weitergegeben werden können. Dies führe „zu einer Begrenzung der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zulassungen und zu einer Bereicherung einzelner Apotheker infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs, die durch den EG-Vertrag gerade verhindert werden soll“, so der Generalanwalt.

Auch die an die Bevölkerungszahl geknüpften Bedingungen verstoßen aus Sicht des Generalanwalts gegen Gemeinschaftsrecht. Die Ausgestaltung des Mindestabstands zwischen Apotheken überließ Maduro dagegen den spanischen Gerichten.

Die Richter des EuGH sind nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts gebunden. In den meisten Fällen folgen sie aber seiner Empfehlung.