BGH-Urteil

Skonto-Verbot: Hubmann nicht überrascht Nadine Tröbitscher, 09.02.2024 10:11 Uhr

Für den DAV-Vorsitzenden Hans-Peter Hubmann kam das Skonti-Verbot nicht überraschend. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Skonti bei Rx-Medikamenten für unzulässig erklärt, wenn der Nachlass insgesamt die 3,15-prozentige Spanne übersteigt. Für den Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV), kam die Entscheidung nicht überraschend.

„Das Urteil kommt nicht überraschend und bestätigt im Ergebnis unsere Forderung nach sofortiger spürbarer finanzieller Entlastung der Apotheken“, so Hubmann. „Das Urteil führt zu einer weiteren erheblichen Belastung der ohnehin wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken. Die bestehende Unterfinanzierung wird dadurch weiter verschärft.“

Der DAV-Vorsitzende sieht die Politik in der Pflicht. „Es ist mithin umso dringender, dass die politisch Verantwortlichen endlich ihrer Verantwortung auch gerecht werden. Es dürfte nunmehr jedem klar sein, dass die finanzielle Situation der Apotheken unverzüglich verbessert werden muss. Will man die Arzneimittelversorgung in Deutschland nicht grundsätzlich aufs Spiel setzen, zählt hier jeder Monat.“

Ob jetzt der Kassenabschlag sofort außer Kraft gesetzt werden sollte, lässt Hubmann unbeantwortet.

Das Skonto-Verbot trifft die Apotheken hart. Laut Schätzung der Treuhand Hannover kann die Entscheidung des BGH jede Apotheke im Durchschnitt beim Betriebsergebnis einen Betrag von 22.000 Euro kosten. „Alleine um das zu kompensieren, müsste das Fixum um 50 Cent je Packung angehoben werden“, so Dr. Sebastian Schwintek. Festlegen auf konkrete Zahlen für die einzelnen Gruppen von Apotheken will sich die Steuerberatungsgesellschaft nicht, denn je nach Einkaufsverhalten gibt es hier große Unterschiede.

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg bestätigt, welches ausführlich begründet hatte, warum bei rezeptpflichtigen Medikamenten ein Skonto von höchstens 3,15 Prozent von den Großhändlern gegenüber den Apotheken zulässig ist.

Im konkreten Fall hatte die Wettbewerbszentrale den Reimporteur Haemato verklagt, der Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto geboten hatte. Dazu mussten die Apotheken ihre Rechnung innerhalb von 14 Tagen begleichen; das reguläre Zahlungsziel liegt bei einem Monat. Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, die arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften ließen keinen Raum für Skonti.