Securvita: Das doppelte Lottchen 04.06.2026 14:47 Uhr
Als „Deutschlands beste Krankenkasse“ bewirbt sich die Securvita. Die „Betriebskrankenkasse“ wurde derweil aus dem Namen gestrichen. Die Aufsicht wollte dem nicht zustimmen, doch vor Gericht bekam die Kasse Recht.
Im April 2021 hatte der Verwaltungsrat beschlossen, dass die „Securvita BKK“ künftig unter dem Namen „Securvita Krankenkasse“ firmieren sollte. Doch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) als Aufsichtsbehörde lehnte die Satzungsänderung mit Verweis auf das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit ab: Der Name der Krankenkasse müsse grundsätzlich die Kassenart erkennen lassen und hierbei ausreichende Unterscheidungskraft haben, um eine Verwechslung mit dritten Institutionen auszuschließen.
Genau diese Gefahr bestehe aber ganz konkret: Das Trägerunternehmen der Kasse, die Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte, sei als Vermittler im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) tätig, sodass der Begriff BKK im Namen und im Kontext nach außen umfassend verbleiben müsse, um einer Verwechslungsgefahr zu begegnen.
Der Bundesrechnungshof (BRH) habe bereits 2024 eine auffällige personelle wie geschäftliche Verflechtung der beiden Einrichtungen gerügt, etwa bei Gestaltung und Ausschreibung von Verträgen. Es gebe ein gemeinsames Büro, eine gemeinsame Mitgliederzeitschrift, einen gemeinsamen Pressesprecher, telefonische Unterstützung in Form eines Call-Centers und ein durch das Trägerunternehmen betreutes Bonusprogramm. Nach außen entstehe der Eindruck, die Kasse agiere nicht unabhängig und selbstständig, sondern als Teil der wesentlich kleineren GmbH mit – dem Ziel, dieser neue Märkte und Kunden sowie Umsätze zu erschließen. Dies werde durch die intransparente Vergabe der mit der GmbH abgeschlossenen Verträge verstärkt.
Es bestehe eine weitaus intensivere Bindung als bei vergleichbaren anderen BKK mit Bindung an das eigene Trägerunternehmen. Dies betreffe die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, aber auch die administrative und inhaltliche Zusammenarbeit, so das BAS. Es werde durch die enge Verzahnung der Anschein einer Organisationseinheit zwischen Klägerin und der GmbH erweckt. Daher drohten Missverständnisse über die Rechtsstellung der Kasse, gerade auch in Abgrenzung zu ihrem Trägerunternehmen.
Keine Verwechslungsgefahr
Laut Bayerischem Landessozialgericht (LSG) war die Umbenennung nicht zu beanstanden. Einerseits beschränke sich die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung auf eine Rechtskontrolle; ein Ermessensspielraum für die Aufsichtsbehörde bestehe dabei nicht.
Andererseits bestehe auch keine Verwechslungsgefahr: Der Name „Securvita Krankenkasse“ mache unzweifelhaft und eindeutig klar, dass es sich um einen Anbieter von Versicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) handele. Dagegen mache die Securvita GmbH in ihrer Bezeichnung bereits ihre Gesellschaftsform deutlich und gebe keinen Anhaltspunkt dafür, es könnte sich um eine gesetzliche Krankenversicherung handeln.
Zwar werde der Begriff „Krankenkasse“ gelegentlich auch außerhalb des Bereichs des SGB V verwendet; im allgemeinen Sprachgebrauch gebe es keine trennscharfe Beschränkung auf den Bereich der GKV. Das könne aber der Securvita nicht vorgehalten werden, wenn gerade im maßgeblichen SGB V die entsprechende Begrifflichkeit verwendet und definiert werde. Im Übrigen sei die Kurzbezeichnung bereits seit 2006 genutzt worden, ohne dass es tatsächlich zu Verwechslungen oder Irritationen im Geschäftsverkehr oder bei den Adressaten gekommen wäre.
Das LSG verwies auf TK oder Barmer, bei denen ebenfalls nur von einem marktkundigen Personenkreis auf eine Krankenkasse geschlossen werden könne. Auch andere Betriebskrankenkassen hätten die Zusatzbezeichnung BKK komplett aus ihrem Namen gestrichen, darunter Viactiv oder die Bergische Krankenkasse. „Dies lässt den Schluss zu, dass Verbraucher, Konkurrenten und Geschäftspartner der Klägerin im Hinblick auf die Kurzbezeichnung weder einer Täuschung noch einer Verwechslungsgefahr unterliegen.“
Wettbewerbsverzerrung prüfen
Das Gericht räumt ein, dass es in der Vergangenheit viele aufsichtsrechtliche Rechtsstreitigkeiten mit der Kasse gegeben habe, nachdem sie 2011 für skandalöse Schlagzeilen gesorgt hatte. Auch die aktuellen Ausführungen des BRH seien durchaus nachvollziehbar. Sie beträfen aber nicht die Anforderungen an eine Kurzbezeichnung und rechtfertigten daher keine Versagung der Genehmigung. „Mit der hier streitgegenständlichen Satzungsänderung für eine neue Kurzbezeichnung stehen diese Probleme in keinem direkten Zusammenhang, sodass eine Versagung der Genehmigung der Kurzbezeichnung hierauf nicht gestützt werden kann.“
Zum Schluss verweist das Gericht auch noch auf die Öffnung der BKKen: Der Gesetzgeber habe erkannt, dass der Verbund zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung dazu führen könne, sich den Versicherten als Versicherungsangebot aus einer Hand darzustellen, das konkurrierende Krankenkassen nicht in gleicher Weise anbieten könnten, und das der BKK daher einen Vorteil im Kassenwettbewerb verschaffe. Hieraus könnten sich zwar bedenkliche, wettbewerbsverzerrende Aspekte zu Lasten anderer Krankenkassen ergeben. Hier wäre aber vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kämen.