Bundesrat

„Schwarze Liste“ für Versandhandel Alexander Müller, 11.11.2008 19:40 Uhr

Berlin - 

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates wird sich bei seiner morgigen Sitzung mit dem Thema Versandhandel befassen: Zwar hat kein Bundesland den Antrag Sachsens und Bayerns zum Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel zurück auf die Tagesordnung geholt. Dafür gab der Bundesrat einer Bitte der Bundesregierung nach und ließ kurzfristig eine Vorlage des Bundesgesundheitsministeriums auf die Agenda setzen. Danach sollen bestimmte Arzneimittel vom Versandhandel ausgeschlossen werden.

Konkret geht es um eine Verordnung der EU-Kommission über die Wirkstoffe Thalidomid und Lenalidomid. Beide werden heute zur Behandlung des Multiplen Myeloms eingesetzt. Vor dem Hintergrund der durch Thalidomid ausgelösten Contergan-Katastrophe sollen für die europaweit zugelassenen Fertigarzneimittel Thalidomid Pharmion und Revlimid besonders strenge Auflagen gelten.

Der von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) unterzeichnete Antrag sieht unter anderem eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung vor: Demnach ist der Versandhandel mit thalidomid- oder lenalidomidhaltigen Arzneimitteln künftig untersagt. Die Apotheker seien zu einer „umfassenden Aufklärung und Beratung“ verpflichtet und müssten einen sicheren Gebrauch der Arzneimittel sicherstellen, heißt es in der Begründung.

„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Apotheke bei diesen Arzneimitteln diesen Verpflichtungen im Rahmen einer nur telefonischen oder schriftlichen Befragung nachkommen kann“, heißt es weiter. Der Versandhandelsausschluss sei gerechtfertigt, weil die aus einer einizigen falschen Einnahme entstehdenden Gesundheitsrisiken für den Patienten unverhältnismäßig seien.

Auch für die Verschreibung sollen strengere Regeln gelten: Ärzte erhalten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) speziell angefertigte Rezepte, auf denen nur die beiden strukturverwandten Wirkstoffe verschrieben werden dürfen. Auch Verordnungsdauer und Gültigkeit der Rezepte werden beschränkt. Die Durchschläge der nummerierten zweiteiligen Rezeptes schickt der Apotheker vierteljährlich zurück ans BfArM.

Zwar dürfte der Einsatz der Medikamente als eine von möglichen Therapien zur Behandlung einer ohnehin seltenen Krebserkrankung selten vorkommen. Aus Sicht der Apotheker ist es aber doch bemerkenswert, dass erstmals ein Versandverbot für Arzneimittel gesetzlich festgeschrieben werden könnte - und zwar aus Sicherheitsgründen. Über den Inhalt einer solchen „Schwarzen Liste“ für den Versandhandel ließe sich wohl trefflich streiten.