Kammer legt Nichtzulassungsbeschwerde ein

Rücklagen: Apotheker will seine Beiträge zurück 21.07.2025 09:28 Uhr

Berlin - 

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) will ihre Rücklagen nicht auflösen und Beiträge an die Mitglieder zurückzahlen. Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Apotheker, der gegen die Festsetzung seiner Beiträge geklagt hatte, ist zuversichtlich, dass die Entscheidung nicht revidiert wird – und ärgert sich über die neuerliche Verschwendung von Mitteln.

Das Verwaltungsgericht hatte angesichts von Rücklagen in Millionenhöhe bei der AKNR eine unzulässige Vermögensbildung gesehen. Reserven müssten immer der Höhe nach angemessen („Schätzgenauigkeit“) und durch einen sachlichen Zweck zu rechtfertigen sein. Dies sei nicht der Fall, wenn pauschal Mittel im Umfang eines halben Jahreshaushalts vorrätig gehalten würden.

Im Urteil wurde auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG) verwiesen, das in der Vergangenheit Ausgleichsrücklagen in Höhe von 15 Prozent der geplanten Ausgaben für zulässig und 40 Prozent für überhöht erklärt hatte. Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe: Die Grundsätze zur Zulässigkeit von Haushaltsrücklagen der Kammern seien in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Dennoch legte die Kammer Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht in Münster muss jetzt entscheiden, ob es den Prozess neu aufrollt. Derweil haben auch in anderen Kammerbezirken die Debatten darüber begonnen, welche Polster sich die jeweilige Standesvertretung eigentlich gönnt.

Simon Krivec, Inhaber der Adler-Apotheke in Moers, ist zuversichtlich, dass es dazu nicht kommen wird. Er hatte gegen die Festsetzung der Kammerbeiträge seit 2021 geklagt, weil diese sich trotz hoher Rücklagen der Apothekerkammer durch die neue Beitragssatzung vervielfacht hatten.

Verantwortungsloser Umgang

Dass jetzt der aus seiner Sicht aussichtslose Versuch unternommen wird, das Verfahren in die Länge zu ziehen, sei ein neuerlicher Beweis für den verantwortungslosen Umgang mit Beiträgen: „In meinen Augen ist das eine vorsätzliche Verschwendung von Apothekergeldern, wenn das ganze Unterfangen nicht die Aussicht hat, von Erfolg gekrönt zu sein?“

Er sei jedenfalls zuversichtlich, immerhin habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil auf höchstrichterliche Entscheidungen dazu verwiesen. „Ich bin gespannt, wie die Kammer argumentieren wird.“

Im Grunde sei die Kammer bereits jetzt in der Pflicht, die Entscheidung aus Düsseldorf umzusetzen: „Ich musste meine Beiträge auch pünktlich zahlen, mein Widerspruch gegen die Bescheide hatte keinerlei aufschiebende Wirkung. Umgekehrt hat die Apothekerkammer trotz Aufforderung bisher noch keine Rückzahlung geleistet.“

Eigentlich wollte Krivec den Umsatz als Bemessungsgrundlage ablösen, weil dieser insbesondere bei Spezialversorgern keine geeignete Grundlage darstelle. Auch die Wiedereinführung der Beitragsbemessungsgrenze hätte seine Situation entspannen können. Doch weder zur Doppelbemessung noch dazu hat das Gericht entschieden. Das Urteil enthielt in diesem Zusammenhang nur die Bemerkung, dass sich die Kammer auf einige gerichtliche Entscheidungen berufen konnte, die ein Anknüpfen des Beitrags an den Umsatz für rechtlich zulässig gehalten haben. Eine davon abweichende Rechtsprechung habe der Apotheker nicht benannt.