Nur jedes fünfte Präparat befreit

Rabattarzneimittel: Zuzahlung ist die Regel Patrick Hollstein, 12.01.2023 11:01 Uhr

Der DAV-Patientenbeauftragte Berend Groeneveld kritisiert, dass die Kassen zu selten auf die Zuzahlung für Rabattarzneimittel verzichten. Foto: Abda
Berlin - 

Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten von der gesetzlichen Zuzahlung in der Apotheke befreit – und das trotz milliardenschwerer jährlicher Einsparungen der Krankenkassen mithilfe von Rabattverträgen. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin.

Aktuelle Berechnungen des DAV zum Jahresbeginn 2023 zeigen, dass nur 5848 von insgesamt 26.451 Rabattarzneimitteln von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit sind, das sind 22 Prozent. Allein im Jahr 2021 hätten die Krankenkassen jedoch 5,1 Milliarden Euro durch Rabattverträge eingespart sowie 2,3 Milliarden Euro durch die Zuzahlungen der Versicherten.

„Die Krankenkassen sparen Jahr für Jahr immer mehr Geld ein – durch Rabatte von den Herstellern, durch Zuzahlungen von den Versicherten und demnächst auch noch durch höhere Abschläge vom Apothekenhonorar“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des DAV. „Angesichts der vielfachen Lieferengpässe der vergangenen Monate sollten die Krankenkassen ihre Rabattverträge immer mit mehreren Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten abschließen – und die Patientinnen und Patienten von unangebrachten gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Wenn Lieferengpässe nicht gänzlich vermieden werden können, so muss wenigstens das Management der Lieferengpässe in den Apotheken vereinfacht und erleichtert werden.“

Jede einzelne Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen – und von den Versicherten die jeweilige Zuzahlung einzuziehen und an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Nur noch bis April 2023 gelten Pandemie-bedingte Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern. Groeneveld: „Wir brauchen eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbürokratisch adäquat versorgen zu können.“