Hilfsmittelversorgung

Präqualifizierung: Neun Monate bis Schiedsspruch Patrick Hollstein, 04.07.2023 10:00 Uhr

Bis ins Jahr 2024 hinein werden sich Apotheken wohl noch präqualifizieren lassen müssen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Mit dem Engpass-Gesetz (ALBVVG) entfällt für Apotheken die Pflicht zur Präqualifizierung, jedenfalls was die Versorgung mit apothekentypischen Hilfsmitteln angeht. Welche das sind, muss am Ende womöglich die Schiedsstelle entscheiden.

Laut § 126 Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen Hilfsmittelrezepte nur durch Leistungserbringer beliefert werden, die „die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen“. Und weiter: „Die Leistungserbringer führen den Nachweis [...] durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle).“

Bei apothekenüblichen Hilfsmittel soll dagegen künftig die Apothekenbetriebserlaubnis ausreichen, ein entsprechender Satz soll mit dem ALBVVG in § 126 aufgenommen werden. Gemeint sind damit „Hilfsmittel, für die keine handwerkliche Zurichtung erforderlich ist und die insbesondere der Applikation von Arzneimitteln oder der Unterstützung der Arzneimitteltherapie sowie der Inkontinenz- oder der Diabetiker- oder der Palliativversorgung dienen“.

Für welche Hilfsmittel die Präqualifizierung konkret entfällt, sollen GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) vereinbaren. „Einigen sich die Vertragspartner nicht, entscheidet die Schiedsstelle.“ Es könnte also noch dauern, bis die Präqualifizierung tatsächlich gestrichen wird: Sechs Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG sind für die Verhandlungen vorgesehen, die Schiedsstelle müsste neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden.

Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf, der am kommenden Freitag im Bundesrat verabschiedet werden soll: „Apotheken unterliegen jedoch der staatlichen Überwachung und sind per Gesetz an die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie die damit einhergehenden hohen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen gebunden. Insofern führt die Präqualifizierung speziell bei Apotheken zu einer nicht erforderlichen Doppelregulierung und unnötigen Bürokratie, ohne damit einen Mehrwert zu einer sichereren oder qualitativ höherwertigeren Patientenversorgung zu leisten. Gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels werden hierdurch Fachkräfte gebunden, die in der Versorgung dringend benötigt werden.“