Briefmarken

Post klebt Apotheken-A APOTHEKE ADHOC, 18.03.2014 10:01 Uhr

Apo-A von der Post: Internetbriefmarken können mit dem Markenzeichen der Apotheker versehen werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das rote, gotische A mit Arzneikelch und Schlange ist eine eingetragene Marke, deren Nutzung den Apotheken und ihren Organisationen vorbehalten ist. Der Post ist das egal – sie klebt die Marke als Marke. Online kann sich jeder Briefmarken mit dem Apotheken-A selbst ausdrucken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) prüft den Sachverhalt.

Seit 2008 können sich Nutzer im Internet selbst ihr Porto ausdrucken: Man wählt auf der Webseite der Post den Wert für die Briefmarken und kann diese personalisieren. Die Marken können beispielsweise mit den Adressen von Absender und Empfänger oder mit Symbolbildern versehen werden.

Zur Auswahl stehen etwa Hochzeitsglocken, Kätzchen oder Tulpensträuße. Und das Apotheken-A. Dessen Nutzung unterliegt keinen besonderen Vorgaben; nicht nur Apotheker können Briefmarken mit dem Apotheken-A bestellen.

Die ABDA hat das Angebot bereits im Visier: Einem Sprecher zufolge wird der Sachverhalt derzeit geprüft. Er betont: „Der DAV als Markeninhaber geht mit aller Konsequenz gegen jeglichen Missbrauch des roten Apotheken-A vor.“ Nur der DAV, seine Mitgliedsorganisationen, andere Berufsorganisationen der Apotheker und Leiter öffentlicher Apotheken dürfen das A verwenden.

Das hatten zuletzt die Drogeriekette dm und die Versandapotheke Zur Rose zu spüren bekommen: Die neue Kooperation wurde in Drogeriemärkten mit einem Apotheken-A in einer „Versandkiste“ von Zur Rose beworben.

Der DAV war dagegen vorgegangen und hatte vor einem Jahr vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung erwirkt. Zur Rose holte das A aus der Kiste, verwendet es aber weiterhin.

Das rote Apotheken-A wurde 1951 von dem Maler und Bildhauer Fritz Rupprecht Mathieu im Auftrag der Apothekerkammer Nordrhein entworfen. Seit 1972 ist es als Marke des DAV eingetragen und geschützt. Das Symbol darf nur in der eingetragenen Form und Farbe sowie in Alleinstellung verwendet werden. Bei Verstößen ist der DAV berechtigt, die Befugnis zur Benutzung zu entziehen.