Pflegereform: DAV warnt vor Lücken im Infektionsschutz 30.10.2026 16:52 Uhr
Zwar begrüßt der DAV das Ziel des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes, Leistungen zu vereinfachen, die Selbstbestimmung zu stärken und die Prävention auszubauen. „Die vorgesehene Aufhebung des eigenständigen Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gefährdet jedoch einen bewährten Bestandteil der häuslichen Infektionsprävention“, warnt der DAV in seiner Stellungnahme. Außerdem müsse die Beratungs- und Versorgungskompetenz öffentlicher Apotheken gesetzlich berücksichtigt werden.
Die geplante Herauslösung der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel und ihre Überführung in das Entlastungsbudget hebt die bisherige leistungsrechtliche Zweckbindung auf. „Werden diese Leistungen in ein allgemeines Budget überführt, müssen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und weitere Schutzprodukte mit anderen notwendigen Ausgaben konkurrieren. Damit wächst das Risiko, dass kontinuierlich erforderliche Präventionsmaßnahmen aus finanziellen Erwägungen zurückgestellt werden“, heißt es in der Stellungnahme.
Apotheken beraten und unterstützen
Mit dieser Neuordnung würde nicht nur die Entscheidung über die Verwendung begrenzter Mittel, sondern auch ein größeres Maß an fachlicher Verantwortung auf Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verlagert, denn sie müssten selbst abwägen, welche Produkte zum Infektionsschutz erforderlich seien und welchen Stellenwert deren Beschaffung gegenüber anderen Pflegebedarfen erhalte. Das birgt das Risiko der Überforderung in der ohnehin schon belastenden Pflegesituation.
„Die bloße Verfügbarkeit von Produkten am Markt gewährleistet noch keine bedarfsgerechte Versorgung“, kritisiert der DAV. Nicht jedes Desinfektionsmittel eigne sich für jede Anwendung; Wirkspektrum und sachgerechter Einsatz müssten zur jeweiligen Pflegesituation passen. „Öffentliche Apotheken leisten hierzu durch persönliche, qualifizierte Beratung einen wichtigen Beitrag“, betont der DAV. Im regelmäßigen Kontakt mit Pflegebedürftigen und Angehörigen könnten sie zudem Unsicherheiten und mögliche Fehlanwendungen erkennen und auf geeignete Lösungen hinwirken.
Regionale Versorgungsstrukturen stärken
„Öffentliche Apotheken verbinden wohnortnahen Zugang zu erforderlichen Produkten mit fachkundiger Beratung.“ Insbesondere im ländlichen Raum und für pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Mobilität sei das von Bedeutung. Ein eigenständiger, zweckgebundener Sachleistungsanspruch sichere nicht nur die Finanzierung notwendiger Produkte, sondern unterstütze auch einen etablierten wohnortnahen Versorgungsweg.
Unzureichende Basishygiene und Infektionsprävention könnten vermeidbare gesundheitliche Komplikationen begünstigen und in der Folge Arztpraxen, Krankenhäuser und pflegerische Dienste zusätzlich beanspruchen. Deshalb müssten verlässliche Präventionsstrukturen auch im unmittelbaren Interesse der Länder liegen.
Apotheken berücksichtigen
Konkret fordert der DAV den Bundesrat auf, den Infektionsschutz im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als eigenständiges Ziel der häuslichen Pflege zu verankern und dabei sicherzustellen, dass Mittel für Basishygiene und Infektionsschutz unabhängig von anderen Pflege- und Entlastungsbedarfen zur Verfügung stehen.
Außerdem müsse die vorgesehene Überführung der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel in das Entlastungsbudget gestrichen werden.
Basishygiene und Infektionsschutz müssten im Gesetz ausdrücklich in den Auftrag der Pflegebegleitung aufgenommen werden. Darüber hinaus müsse die Beratungs- und Versorgungskompetenz öffentlicher Apotheken als Bestandteil einer qualitätsgesicherten, wohnortnahen Versorgung gesetzlich berücksichtigt werden.
„Flexibilität und Selbstbestimmung sind wichtige Reformziele. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass notwendige Infektionsprävention von konkurrierenden Budgetentscheidungen abhängt und zusätzliche fachliche Verantwortung auf bereits belastete Pflegebedürftige und Angehörige verlagert wird. Die vorgesehene Überführung der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel in das allgemeine Entlastungsbudget ist daher zurückzunehmen und der eigenständige, zweckgebundene Leistungsanspruch zu erhalten“, betont der DAV in der Stellungnahme.