40 Euro Pauschale

Pflegehilfsmittel: Freie Preiskalkulation weiterhin möglich Alexandra Negt, 19.01.2022 08:36 Uhr

Apotheken können den Preis von Pflegehilfsmittel weiterhin frei kalkulieren. Der Höchstbetrag, der von der Pflegekasse erstattet wird, liegt seit Anfang Januar wieder bei 40 Euro. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel wurde im Mai 2020 vorübergehend angehoben. Rückwirkend zum 1. April konnten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 60 Euro statt bislang 40 Euro abgerechnet werden. Im Dezember konnten dann letztmalig Desinfektionsmittel, Handschuhe und Masken für 60 Euro bestellt werden – seit Januar stehen den Betroffenen und Pflegenden nur noch 40 Euro zur Verfügung. Apotheken können die Preise jedoch weiterhin frei kalkulieren.

Um die Sicherung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zu gewährleisten, können Apotheken die Preise für Pflegehilfsmittel weiterhin frei kalkulieren. Die Regelung wurde vom GKV-Spitzenverband in die aktualisierten Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 aufgenommen.

Somit können Apotheken rückwirkend zum 1. Januar zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis Ende März frei kalkulieren. Aber: Die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 Euro muss eingehalten werden. Ende 2020 lief die übergangsweise erhöhte Pauschale von 60 Euro aus. Seit Jahresbeginn steht den Kund:innen nur noch der Satz von 40 Euro zu. Bereits gestellte Rechnungen können nicht nachträglich korrigiert werden. Bei FFP2-Masken informierte der GKV-Spitzenverband bereits Anfang Januar, dass diese Produktgruppe keiner vorgeschriebenen Preiskalkulation unterliegt. Die freie Preiskalkulation muss dabei immer angemessen und an den Markt angepasst sein.

Was deckt die Pauschale ab?

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden. Dazu zählen:
  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einwegschürzen
  • Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

Pflegehilfsmittel werden nicht verordnet, ein Rezept wird daher nicht benötigt. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Abgerechnet wird dann ebenfalls mit der Pflegekasse. Diese kann Artikel auch ablehnen – nicht alle Hilfsmittel werden übernommen.