Rx-Boni

Oberste Richter fragen nach Apotheken Alexander Müller, 08.12.2010 11:20 Uhr

Berlin - 

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes sucht nach weiteren Verfahren zu Rx-Boni von ausländischen Versandapotheken. Die „Richter der Richter“ müssen in einem von dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Verfahren entscheiden, ob sich etwa niederländische Versender an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Weil der BGH von einem früheren Urteil des Bundessozialgerichts abweichen will, hatte er am 9. September den Gemeinsamen Senat angerufen. Jetzt sollen alle obersten Bundesgerichte mitteilen, ob sie eigene Verfahren in dieser Frage haben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 10. Januar.

Der BGH hatte sich in sechs zusammengelegten Verfahren mit der Bonusgewährung bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel befasst. In einem Fall ging es um das Rabattmodell der niederländischen Europa Apotheek Venlo (EAV). Die Medco-Tochter gewährt ihren Kunden Preisnachlässe von bis zu 15 Euro auf Rezept. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Allerdings konnten die obersten Zivilrichter das Rabattmodell nicht verbieten, weil es eine anders lautende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) gibt: In einem Verfahren um die Celesio-Tochter DocMorris - bald wie die EAV zum Joint Venture Medco Celesio gehörend - hatte das BSG 2008 entschieden, dass ausländische Versandapotheken sich nicht an die deutschen Preisregeln halten müssen. Die Sozialrichter halten auch nach der Vorlage des BGH an den Gemeinsamen Senat an dieser Auffassung fest. Die Frist, von der früheren Entscheidung abzutreten, ist bereits abgelaufen.

Jetzt sind neben dem BGH und dem BSG noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Bundesfinanzhof (BFH) gefragt, ob sie neuere Entscheidungen zu diesem Thema haben.

Der Gemeinsame Senat setzt sich zusammen aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe und den Vorsitzenden sowie je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss er angerufen werden, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen will.