Notfallreform beschlossen – INZ-Ärzte dürfen dispensieren 15.10.2026 10:51 Uhr
Im Kampf gegen überlastete Notaufnahmen hat der Bundestag heute das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen – mit den Stimmen der Koalition und der Grünen. AfD und Linke enthielten sich. Das Ziel: eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer, Digitalisierung – auch hinsichtlich der unterstützten Ersteinschätzungsverfahren mit gezielter Patientensteuerung – und eine bedarfsgerechtere Nutzung von Notfalleinrichtungen.
„Wer medizinische Hilfe braucht, muss schnell und bestmöglich versorgt werden – gerade im Notfall. Die Realität sieht leider anders aus: Die Notaufnahmen sind überlastet. Das liegt auch daran, dass viele Fälle dort keine dringenden Notfälle sind. Wer einen harmlosen Infekt hat, muss eben nicht in die Notaufnahme. Aber viele Menschen wissen oft nicht, wohin sie sich wenden sollen. Deshalb reformieren wir die Notfallversorgung mit einer großen Reform, die seit vielen Jahren überfällig ist“, so Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann. Er dankte auch seinen Amtsvorgängern Jens Spahn (CDU) und Karl Lauterbach (SPD), die die Reform bereits angestoßen und erarbeitet hätten.
Mehr Telemedizin
Nun würden verbindliche Ersteinschätzungsverfahren geschaffen. „Das heißt: Ob jemand ein Notfall ist, wird von medizinischen Fachkräften entschieden. Der Patient kommt so viel leichter an die richtige Stelle. Die Notaufnahmen werden entlastet und können sich auf die Fälle konzentrieren, die schnelle Hilfe brauchen“, so Linnemann weiter. Die Telefonnummern 112 und die ärztliche Bereitschaftsnummer 116 117 sollen dafür verzahnt werden; auch Telemedizin soll eine größere Rolle spielen.
Dispensieren im Notfall
Künftig sollen Integrierte Notfallzentren (INZ) und Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) etabliert werden, in denen Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) verbindlich zusammenarbeiten. Auch Ersteinschätzungsstellen soll es hier geben, die gegebenenfalls je nach Fall und Tageszeit direkt in eine Kooperationspraxis oder in die KV-Notdienstpraxis des INZ weiterleiten. Ebenfalls darf hier für den Notfall dispensiert werden, denn es wird im Arzneimittelgesetz ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines INZ geschaffen.
Außerdem wird in diesem Rahmen die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V verankert. „Somit werden das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und der Notfalltransport ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag durch die Krankenkassen finanziert“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).
Der Bundesrat muss noch grünes Licht geben. Am 20. November soll die Länderkammer dem Vernehmen nach abschließend darüber beraten.
Zyto-Ausschreibungen wieder gestrichen, kleinste Packungsgröße durch Ärzte
Zyto-Ausschreibungen sollten im Rahmen des Gesetzes wieder erlaubt werden, wurden dann aber Anfang der Woche doch wieder gekippt. Stattdessen wird es ein Dispensierrecht nicht nur in den INZ, sondern auch beim Hausbesuch geben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) hatten kritisiert, dass die für die INZ geplante Regelung nicht für den klassischen Bereitschafts- und Hausbesuchsdienst vorgesehen war.
Die Regelung gilt „für den akuten Bedarf […], wenn eine Therapie sofort begonnen werden muss, beispielsweise eine Antibiotikatherapie oder eine Schmerztherapie, und die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten eine Verzögerung durch den Bezug des Arzneimittels über eine öffentliche Apotheke nicht erlaubt“.
Neu ist auch, dass dabei nur die kleinste Packungsgröße abgegeben werden darf. „Die mögliche Abgabemenge ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge, wobei die Menge die kleinste Packungsgröße nicht überschreiten darf“, so die Formulierung. Bislang war – analog zur Entlassmedikation – von einer für längstens drei Tage benötigten Menge die Rede.
Dispensierrecht am Freitag
Im Rahmen der Notfallreform soll eine entsprechende Regelung in einem neuen § 43 Abs. 4 Arzneimittelgesetz (AMG) erfolgen. Demnach dürfen Ärzt:innen an ihre Patient:innen für den akuten Bedarf Arzneimittel abgeben, soweit
- die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
- die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Damit wird den Ärzt:innen der Notdienstpraxis ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt, das zwar nur außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken greift, aber auch immer dann, wenn der Folgetag ein Feiertag ist oder sich ein Wochenende anschließt. Gleiches soll für Medizinprodukte über eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung erreicht werden.
GKV-Sparpaket wird abgemildert
Angehängt an das Gesetz beschloss der Bundestag zugleich Korrekturen am jüngsten GKV-Sparpaket – hier waren zuletzt auch unter anderem die Zyto-Ausschreibungen im Gespräch. Der SPD-Gesundheitspolitiker Christos Pantazis sagte: „Wir haben von Anfang an gesagt, wo Korrekturen notwendig sind, steuern wir nach. Genau das tun wir heute.“
Demnach wird eine Kostenregelung zulasten der Haus- und Kinderärzte gestrichen. Bestimmte Abschläge bei hausarztzentrierter Versorgung werden abgeschafft. Bei psychotherapeutischer Versorgung werden Vergütungsregeln verbessert. Zudem müssen die Krankenkassen nach dem beschlossenen Entwurf bei Erhöhungen des Zusatzbeitrags ihre Mitglieder doch wieder darüber informieren. Ärztliche Terminmeldepflichten sollen zudem bessere Voraussetzungen für eine wirksame Terminvermittlung schaffen.
„Anstrengungen tragen Früchte“
Mehrere Rednerinnen und Redner der Koalition betonten, dass die Sparmaßnahmen für die Krankenkassen vom Sommer Wirkung zeigen würden. Nur einen Tag vor der Debatte hatte der Schätzerkreis für die gesetzliche Krankenversicherung nach zweitägiger Sitzung einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 Prozent für kommendes Jahr mitgeteilt. Linnemann kündigte daraufhin an: „Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bleibt im kommenden Jahr stabil.“ Pantazis sagte: „Die Prognose zeigt: Unsere Anstrengungen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen tragen Früchte.“