Notdienstpauschale

BMF: Apotheker sollen nicht zocken Benjamin Rohrer, 16.04.2013 09:58 Uhr

Berlin - 

Nach ihrer Verabschiedung durch das Bundeskabinett ist die Notdienstpauschale derzeit auf dem Weg durch das Gesetzgebungsverfahren des Bundestages. In der Ressortabstimmung hat sich ein interessanter neuer Passus in das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) eingeschlichen: Festgelegt wird darin, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) das Geld im Notdienst-Fonds anlegen soll – in Bundeswertpapieren. Die Regierung wollte vermeiden, dass die Apotheker mit den Geldern spekulieren.

Im ersten Entwurf des ANSG war keine Spur von Geldanlagen: Dort war nur festgehalten worden, dass der DAV das Geld für den Fonds eintreiben und verwalten muss.

Es folgte die Ressortabstimmung. Nun heißt es in Paragraph 18: „Der Deutsche Apothekerverband hat den Fonds getrennt vom sonstigen Vermögen des Vereins zu errichten und zu verwalten. […] Die Finanzmittel sind bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH anzulegen.“

Warum also soll den Apothekern vorgeschrieben werden, dass und wie sie die Mittel anlegen? Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sagte dazu: „Die Regelung wurde auf Wunsch des Bundesfinanzministeriums (BMF) angefügt. Das BMF wollte sicher gehen, dass nicht genutzte Mittel riskant oder spekulativ angelegt werden.“

Die Finanzagentur ist der zentrale Finanzdienstleister für die Bundesrepublik. Unter anderem verwaltet sie die Schulden und die Kreditaufnahme des Bundes. Sie bietet Privatpersonen aber auch diverse Finanzprodukte wie beispielsweise Tagesanleihen, Bundesanleihen oder Bundesschatzbriefen an. Einziger Gesellschafter der Finanzagentur ist die Bundesrepublik, vertreten durch das BMF.

Wer haftet also für den unwahrscheinlichen Fall, wenn die angelegten Gelder an Wert verlieren sollten? Der BMG-Sprecher verweist dazu auf einen anderen Passus im ANSG: „Der DAV hat jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse entsteht.“