Nachzahlung für Psychotherapeuten 06.11.2026 13:25 Uhr
Nicht nur bei den Apotheken, sondern auch bei den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurde das Honorar über Jahre hinweg auf einer völlig veralteten Zahlengrundlage berechnet. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied zugunsten der Leistungserbringer.
„Die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen war auch 2018 rechtswidrig zu niedrig festgelegt“, sagen Dr. Enno Maaß und Dr. Christina Jochim, Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Die vom Verband unterstützte Honorarklage eines Mitglieds über drei Instanzen entschied gestern das BSG zugunsten der Klägerin in einem Musterverfahren stellvertretend für die psychotherapeutischen Praxen in Deutschland.
Das BSG stellte dabei klar, dass Verzögerungen in der Datenbereitstellung nicht zulasten der Psychotherapeut:innen gehen dürfen. Die zugrundeliegenden Daten des Statistischen Bundesamts waren erst Mitte des Jahres 2018 zur Verfügung gestellt worden. Der Bewertungsausschuss hatte dies zum Anlass genommen, die fällige Honorarerhöhung erst ab Juli 2018 vorzunehmen.
Zu Recht habe das Landessozialgericht (LSG) die angefochtenen Honorarbescheide aufgehoben: Der Bewertungsausschuss (BewA) habe seinen Gestaltungsspielraum insoweit überschritten, als er sechs Jahre alte ärztliche Abrechnungsdaten als Grundlage herangezogen habe, was im Ergebnis zu einer unangemessen niedrigen Vergütung der Leistungen in diesen Quartalen geführt habe. „Er hätte jedoch auch für diese Quartale die schon 2017 vorliegenden neueren Erkenntnisse zu ärztlichen Abrechnungsdaten für das Jahr 2016 einbeziehen müssen.“ Hieraus hätten sich deutliche Anhaltspunkte für erhebliche Steigerungen der GKV-Umsätze der Vergleichsarztgruppen um mehr als 20 Prozent ergeben.
Spielraum für Bewertungsausschuss
Andere Einwände blieben ohne Erfolg. So habe der BewA zur Ermittlung der Betriebskosten einer vollausgelasteten psychotherapeutischen Praxis im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf die psychotherapeutischen Praxen aus dem oberen Umsatzdrittel dieser Praxen abstellen dürfen. „Eine Notwendigkeit oder Pflicht, sich anstelle dessen am oberen Umsatzfünftel der umsatzstärksten voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen zu orientieren, besteht nicht.“
Ebenso liege es im Gestaltungsspielraum, sich zur Ermittlung des Vergleichsertrags der zum Einkommensvergleich herangezogenen Vertragsarztgruppen (sogenannter Facharzt-Mix) allein an den fachärztlichen Arztgruppen im unteren Einkommensbereich zu orientieren und diese Umsätze um nicht prägende Leistungen zu bereinigen, darunter etwa Laborleistungen. „Hierzu bedarf es auch keiner besonderen Begründung.“
Auch die seit 1999 entwickelte Modellrechnung für eine angemessene Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen müsse nicht im Grundsatz geändert, aber an neuere Entwicklungen angepasst werden. So gehörten Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der psychotherapeutischen Akutversorgung zwar nicht zu den antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, seien jedoch an diese angelehnt und trügen in zunehmendem Maße zum Umsatz der Psychotherapeuten bei. Daher würden sie folgerichtig anteilig in die Ermittlung des Soll-Umsatzes einbezogen.
Nachzahlung für Praxen
Freuen dürfen sich die psychotherapeutischen Praxen auf eine Nachvergütung für ihre Leistungen für das erste Halbjahr 2018, die dann voraussichtlich Ende 2027/Anfang 2028 erfolgen wird.
Die DPtV fordert den Gesetzgeber aber dringend auf, die psychotherapeutische Vergütung durch klare gesetzliche Vorgaben besser zu schützen. „Es ist den Psychotherapeut:innen und der psychotherapeutischen Versorgung nicht zumutbar, dass ständig eine Mindestvergütung eingeklagt werden muss und diese den Praxen erst Jahre später zur Verfügung steht.“
Auch habe der Gesetzgeber mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) die gesetzliche Regelung zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestrichen und damit maßgeblich einen unklaren Zustand zur Vergütung hinterlassen. „In Anbetracht der nach wie vor und wiederholt rechtswidrig zu niedrigen Vergütung ist das ein unhaltbarer Zustand. Wir fordern daher dringend, endlich einen Passus zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gesetzlich zu verankern. Der Gesetzgeber hinterlässt durch die vorherige Streichung völlig unklare Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Versorgung“, sagen die Bundesvorsitzenden.