Geringfügig Beschäftigte

Minijobgrenze steigt mit Mindestlohnerhöhung 09.07.2025 15:10 Uhr

Berlin - 

Maximal 556 Euro pro Monat dürfen Minijobber:innen hierzulande aktuell verdienen, um als geringfügig Beschäftigte zu gelten. Ab 1. Januar 2026 sollen es sogar 602 Euro sein. Grund dafür ist der Mindestlohn, der in zwei Stufen steigen soll.

Ende Juni hat die unabhängige Mindestlohnkommission ihren Beschluss zur Entwicklung des Mindestlohns bekanntgegeben. Dieser liegt aktuell bei 12,82 Euro pro Stunde und soll ab dem kommenden Jahr in zwei Stufen steigen – auf 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro ab 1. Januar 2027. Und das hat auch Auswirkungen auf Minijobber:innen – vorausgesetzt, die Bundesregierung setzt den Beschluss mit einer entsprechenden Verordnung verbindlich um.

Mit der Mindestlohnerhöhung steigt auch die sogenannte Minijobgrenze – genau die Verdienstgrenze, bis zu der das Minijob-Gehalt steuer- und sozialabgabefrei bleibt. Diese beträgt seit Anfang des Jahres 556 Euro pro Monat und erhöht sich in den kommenden beiden Jahren ebenfalls in zwei Stufen.

Minijobgrenze steigt: Erst 602 Euro, dann 633 Euro/Monat

Der Grund: Bereits seit 2022 ist die Minijobgrenze mit der Entwicklung des Mindestlohns verknüpft. „Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 konstant 450 Euro. Seit dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns“, heißt es in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen.

Ab 1. Januar 2026 dürfte die Minijobgrenze bei 602 Euro im Monat liegen. Grundlage ist folgende Berechnung nach § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV):

Geringfügigkeitsgrenze = (Mindestlohn x 130) / 3

Sprich: Der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde wird mit dem Faktor 130 multipliziert und das Ergebnis durch 3 geteilt – entspricht 602 Euro, da gemäß SGB IV auf volle Euro gerundet werden muss. Auf das Jahr gerechnet sind es 7224 Euro.

2027 steht dann eine weitere Anhebung bevor, und zwar auf 633 Euro/Monat – 14,60 Euro Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3. Für das Jahr ergibt sich ein Maximalbetrag von 7596 Euro.

Übrigens: Durch die dynamische Entwicklung der Minijobgrenze abhängig vom Mindestlohn müssen die Arbeitsstunden von geringfügig Beschäftigten nicht mehr angepasst werden, sondern können unverändert bei maximal 43 Stunden/Monat bleiben, um die Grenze nicht zu überschreiten – 43 mal 13,9 Euro = 597 Euro/Monat.

Dass die Mindestlohnerhöhung den Apotheken schadet, hatte der parlamtarische Staatssekretär Dr. Georg Kippels (CDU) in dieser Woche deutlich gemacht. „Den Apothekern schadet auch gewaltig die Anhebung des Mindestlohns.“ Denn die Betriebe müssten Arzneimittel transportieren und Botendienste bezahlen. Das sei jedoch „kein Votum gegen den Mindestlohn“.

Die Freie Apothekerschaft hat ebenfalls vor der Erhöhung gewarnt. Diese gefährde die Apotheken, die ohnehin finanziell angeschlagen sind – ein Viertel ist defizitär. Dass der Mindestlohn steigen soll, bedrohe die Existenz zahlreicher Apotheken in Deutschland und gefährde die Arzneimittelversorgung. Apotheken stehen einer fatalen Kettenreaktion gegenüber, da sie gestiegene Kosten nicht weitergeben dürfen. Zudem sei die Erhöhung eine Gefahr für den Botendienst, der auch durch flexible Teilzeitkräfte realisiert werde.