Mehrwertsteuer

EuGH: Kein Steuervorteil für Klinikapotheken APOTHEKE ADHOC, 13.03.2014 14:01 Uhr

Trennbares Kontinuum: Laut EuGH ist eine Zytostatikatherapie ohne Zytostatika zwar sinnlos; trotzdem handele es sich um getrennte Leistungen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Klinikapotheken dürfen Sterilrezepturen nicht länger ohne Mehrwertsteuer an selbstständige Ärzte in der ambulanten onkologischen Versorgung liefern. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH). Denn auch wenn die ärztliche Behandlung ohne Medikamente „sinnlos“ wäre, handelt es sich doch um zwei getrennte Leistungen, die von der Steuerbefreiung für Kliniken nicht erfasst sind.

Von der Mehrwertsteuer befreit werden können laut EU-Richtlinie sowohl Ärzte als auch Krankenhäuser. Während im ersten Fall nur die Heilbehandlung – allenfalls inklusive Praxisbedarf – zählt, werden bei Kliniken auch „eng verbundene Umsätze“ berücksichtigt.

Der EuGH legt die Vorschriften eng aus. Zwar ließen sich die Heilbehandlung und die Lieferung zytostatischer Medikamente in ein „therapeutisches Kontinuum“ einfügen: „Die Abgabe von Arzneimitteln wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Zytostatika ist nämlich im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Krebsbehandlung eines Patienten unerlässlich, da diese ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe sinnlos wäre.“

Trotzdem handele es sich um Leistungen, die „im Verhältnis zueinander gesondert erfolgen“ und daher nicht in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar seien.

Im konkreten Fall – einem Streit des Finanzamts Dortmund mit dem Klinikum Dortmund – überlässt der EuGH die Entscheidung dem Bundesfinanzhof (BFH), da die vorliegenden Informationen zum „in Frage stehenden therapeutischen Kontinuum“ nicht eindeutig seien.

Dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt wird, lässt aus Sicht des EuGH jedenfalls keine Ausweitung der Steuerbefreiung zu.

An dieser Front gibt es ohnehin Klärungsbedarf: Apotheken in gemeinnützigen Krankenhäusern sind nämlich laut BFH-Urteil aus dem vergangenen Jahr – anders als niedergelassene Apotheken – von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, auch wenn sie Sterilrezepturen für die ambulante Versorgung herstellen.