Lachgas-Verbot: Abda sieht Lücken 15.10.2025 12:06 Uhr
Die Abda begrüßt den Gesetzentwurf von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) zum Verbot von Lachgas als Partydroge grundsätzlich, weist zugleich aber auf rechtliche Lücken hin. Warken will mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe“ (NpSG) generell den Online-Handel und den Kauf an Selbstbedienungsautomaten verbieten. Auch die Verfügbarkeit chemischer K.-o.-Tropfen, die teils als „Vergewaltigungsdroge“ eingesetzt werden, soll mit den Plänen deutlich beschränkt werden.
„Vor dem Hintergrund des missbräuchlichen Konsums von Lachgas und der auch strafrechtlich relevanten Verwendung von K.-o.-Tropfen regen wir eine Beibehaltung der bisherigen materiellrechtlichen Struktur des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und eine generelle Unterstellung der genannten Stoffe unter die Anlage an“, erklärte die Abda in ihrer Stellungnahme.
Kritisch sehe die Abda den laut Entwurf weiterhin erlaubten Bezug von γ-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (1,4-BD) durch Erwachsene im stationären Handel. Dies sei „möglicherweise nicht ausreichend“. Insbesondere unter der Prämisse, dass K.-o.-Tropfen in der Praxis missbräuchlich bei anderen angewendet werden, erscheine der gewählte Ansatz „fragwürdig“.
Altersprüfung
„Sollte an den vorgesehenen Änderungen festgehalten werden, regen wir an, eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Prüfung von Personaldokumenten zur Feststellung des Alters potentieller Käufer gesetzlich zu verankern“, so die Abda. Eine vergleichbare Regelung finde sich in § 9 Absatz 1 Ausgangsstoffgesetz und könnte insofern als Blaupause für eine Regelung dienen.