Kurzzeitpflege statt Pflege-HiMi? 17.06.2026 13:59 Uhr
Die Pflegehilfsmittelpauschale soll in ein Entlastungsbudget überführt werden. Die Abda sieht Regelungsbedarf. Der Infektionsschutz müsse weiterhin durch einen eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI abgesichert werden, heißt es in der Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG). Patient:innen müssen sich künftig entscheiden – und das auf Kosten des Infektionsschutzes.
Apotheken können Anspruchsberechtigte derzeit für bis zu 42 Euro pro Monat mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen. Geregelt ist die Versorgung mit Produkten wie Flächen- und Hautdesinfektion, Einmalhandschuhen sowie Bettschutzeinlagen in § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Doch die Pauschale soll als eigenständige Leistung gestrichen und in ein Entlastungsbudget nach § 37 Absatz 1 überführt werden. Es dient als Ersatz für das Pflegegeld, die selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel.
Kritik kommt von der Abda. „Die Überführung bislang zweckgebundener Leistungsansprüche in ein gemeinsames Entlastungsbudget führt jedoch zu einem strukturellen Zielkonflikt“, heißt es in der Stellungnahme. Der Anspruch nach § 40 SGB XI stelle eine zweckgebundene, niedrigschwellige und kontinuierlich verfügbare Versorgung mit Infektionsschutzprodukten sicher, die de facto eine präventiv wirksame Leistung und unverzichtbarer Bestandteil der häuslichen pflegerischen Grundversorgung ist.
Durch die Überführung in ein Entlastungsbudget entstehe eine Priorisierungskonkurrenz zwischen kurzfristig wahrgenommenen Entlastungs- und Unterstützungsleistungen und kontinuierlich erforderlichen Präventions- und Hygienemaßnahmen. „Es ist zu erwarten, dass präventive Leistungen im Alltag der Budgetverwendung strukturell verdrängt werden können, obwohl sie systemisch zwingend erforderlich sind“, so die Abda.
Infektionsschutz für Pflegende
Dem Entwurf des PNOG fehlt es aus Sicht der Standesvertretung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Absicherung infektionsschutzbezogener Mindeststandards in der häuslichen Pflege, weil der Infektionsschutz nicht als eigenständiges Ziel des Entlastungsbudgets definiert ist. Es fehle eine verbindliche Sicherstellung eines Mindestniveaus an Hygiene- und Infektionsschutzleistungen.
Dies berge eine Gefahr für die Pflegenden – zu denen unter anderem Angehörige, Ehrenamtliche und auch Nachbarn gehören –, die besonders sensibel gegenüber Infektionsrisiken sind. „Eine unzureichend abgesicherte Infektionsschutzversorgung kann daher die Stabilität der häuslichen Pflegearrangements beeinträchtigen, das Risiko pflegebedingter Infektionsereignisse erhöhen und mittel- bis langfristig zu vermeidbaren zusätzlichen Belastungen des medizinischen und pflegerischen Versorgungssystems führen.“
Die Forderung
Der Infektionsschutz muss als strukturell gesicherter Bestandteil der häuslichen Pflege verankert werden. Daher empfiehlt die Abda:
- Infektionsschutz weiterhin durch einen eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI absichern
- Infektionsschutz bedarf einer gesetzlichen Verankerung als Bestandteil der häuslichen Versorgungsziele.
- Die GKV soll das Pflegehilfsmittelverzeichnis und die Anspruchsvoraussetzungen konkretisieren.
- Der Infektionsschutz ist in die Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neu) einzubeziehen.