Bundesgerichtshof

Klosterfrau darf nicht modern sein Carolin Bauer, 01.08.2012 15:06 Uhr

Berlin - 

Pharmahersteller dürfen bei Verbrauchern nicht mit ärztlichen Empfehlungen für Arzneimittel werben. Dies gilt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) auch, wenn nur der Eindruck eines ärztlichen Rates erweckt werde. Die Karlsruher Richter urteilten, dass der Verweis auf die „moderne Medizin“ als eine ärztliche Empfehlung interpretiert werden kann.

 

Im konkreten Fall hatte Klosterfrau das Phytotherapeutikum Euminz in einer Frauenzeitschrift unter anderem mit der Beschreibung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel Euminz“ beworben. Der BGH sah darin wie die Vorinstanzen einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb mit Sitz in Berlin.

In dem Urteil heißt es, die Werbebotschaft für das Kopfschmerzpräparat könne als ärztliche Empfehlung gedeutet werden. Verbraucher könnten annehmen, dass Ärzte der „modernen Medizin“ das Präparat in der Therapie verwendeten. Das Verbot, ein Medikament außerhalb von Fachkreisen als von einem Arzt als empfohlen zu bewerben, diene dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, so die Richter. Sie befürchteten zudem, durch die Euminz-Werbung könnten Patienten bei Spannungskopfschmerzen einen womöglich notwendigen Arztbesuch auslassen und sich stattdessen mit dem Präparat selbst behandeln.

Die Richter bezogen sich in ihrem Urteil auch auf eine EU-Richtlinie: Demnach darf sich Arzneimittelwerbung in der Öffentlichkeit nicht auf Empfehlungen von bestimmten Personen beziehen darf, die wegen ihrer Stellung zum Verbrauch anregen können: Dazu gehören Wissenschaftler, Mitarbeiter des Gesundheitswesen oder besonders bekannte Menschen. Laut dem deutschen HWG darf außerhalb von Fachkreisen nicht damit geworben werden, dass das Medikament ärztlich empfohlen, geprüft oder angewendet wird.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will mit der AMG-Novelle verschiedene Bereiche der Arzneimittelwerbung erleichtern. Einzelne Passagen des HWG wie Reklame außerhalb der Fachkreise mit „Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf“ sollen gelockert werden. Auch OTC-Präparate gegen Schlaflosigkeit und zur Beeinflussung der Stimmungslage sollen für Reklame beim Endverbraucher freigegeben werden. Werbung mit Rx-Medikamenten bleibt jedoch weiter generell verboten.