Keine Zuckersteuer auf Nahrungsergänzung 02.11.2026 15:33 Uhr
Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) hat der Bundestag auch eine Kürzung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds vorgesehen. Ursprünglich wollte der Finanzminister der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zwei Milliarden Euro entziehen, was im parlamentarischen Verfahren auf 1,35 Milliarden Euro im kommenden Jahr und ab 2028 auf 1,55 Milliarden Euro reduziert wurde. Zur Gegenfinanzierung soll eine Steuer auf zuckerhaltige Getränke eingeführt werden.
Vorgesehen ist eine Verbrauchssteuer mit zweistufigem Tarif ab einem Gesamtzuckergehalt von 5 g pro 100 ml: Bei weniger als 8 g je 100 ml sollen 26 Cent pro Liter fällig werden; bei höheren Mengen sollen es 32 Cent sein.
Ausgenommen werden sollen alkoholfreie Alternativen, damit diese nicht plötzlich teurer sind als alkoholische Getränke. Milchalternativen und Milchmixgetränke sollen ebenfalls ausgenommen werden, ebenso wie Nahrungsergänzungsmittel und Erzeugnisse, die dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfallen.
Auch Fruchtsäfte und Gemüsesäfte sollen der Zuckergetränkesteuer nicht unterliegen, sofern ihnen kein Zucker zugesetzt wurde.
Sirupe, die zur Herstellung zuckerhaltiger Getränke genutzt werden, sollen gemessen an der laut Herstellerangaben enthaltenen Zuckermenge ebenfalls teurer werden.
In Kraft treten soll das Gesetz Mitte kommenden Jahres. Der Bund erwartet Mehreinnahmen von 690 Millionen Euro. Für 2031 werden 890 Millionen Euro erwartet. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten soll das Gesetz evaluiert werden.
Ausnahme für kleinere Hersteller
Ausnahmen soll es für „kleine unabhängige Hersteller“ geben, sofern sie geringere Produktionsmengen als 70.000 Liter pro Jahr aufweisen. Dadurch soll ein hoher bürokratischer Aufwand für kleine Unternehmen vermieden werden. „Durch das Erfordernis der Unabhängigkeit soll eine Auslagerung der Produktion an Subunternehmen und damit eine Steuerumgehung verhindert werden“, heißt es in dem Entwurf. Hierbei handele es sich um eine De-minimis-Beihilfe, die maximal 300.000 Euro Gesamtsumme innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen betragen darf.
Darüber hinaus sollen auch „kleine unabhängige Hersteller“, die höchstens 1 Million Liter zuckerhaltige Getränke innerhalb eines Kalenderjahres produzieren, von der Zuckergetränkesteuer befreit werden.
Mehrkosten beim Zoll
Kosten verursacht die neue Steuer insbesondere beim Zoll. Bis 2029 entstehen dem Zoll und dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) demnach insgesamt Ausgaben in Höhe von rund 29,6 Millionen Euro, inklusive der einmaligen Umstellungsaufwände von rund 11 Millionen Euro.
Auch im Bundesfinanzministerium müssen neue Stellen her: Der jährliche Personalbedarf aufgrund der neuen Aufgabe soll insgesamt 2,55 Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst und 1,2 Vollzeitäquivalente im höheren Dienst, „welche personalwirtschaftlich intern ausgeglichen“ werden, umfassen. Dadurch sollen ab 2027 jährliche Personalkosten in Höhe von 523.000 Euro entstehen.
Mehraufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft soll sich demnach ein jährlicher, aus Bürokratiekosten bestehender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro ergeben. Daneben entsteht zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 941.000 Euro.