OLG Naumburg

Keine Rx-Boni von Mycare Alexander Müller, 04.05.2012 14:22 Uhr

Berlin - 

Die Versandapotheke Mycare darf ihren Kunden keine Boni von 1,50 Euro für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) gab der Wettbewerbszentrale in einem gestern verkündeten Urteil recht. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei dem Bonus nicht mehr um eine geringwertige Kleinigkeit.

 

Mycare hatte die Rx-Boni direkt mit der Zuzahlung verrechnet oder einen Gutschein für OTC- und Freiwahlprodukte ausgestellt. Dem OLG zufolge ist bei einem Wert von 1,50 Euro jedoch die im Heilmittelwerbegesetz (HWG) gezogene Bagatellgrenze überschritten. Entscheidend sei nicht der Preis des Arzneimittels, sondern die Zuzahlung des Patienten.

Bei einer maximalen Zuzahlung von zehn Euro entspreche ein Bonus von 1,50 Euro somit einem Rabatt von 15 Prozent. Dies sei durchaus geeignet, die Verbraucher unsachlich zu beeinflussen, so das OLG. Das gelte besonders für von der Zuzahlung befreite Personen. Denn für chronisch kranke Hartz-IV-Empfänger oder Rentner sei der Anreiz des Bonus sogar noch höher, so die Richter.

Mycare hatte im Verfahren auch hinterfragt, ob die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) überhaupt in Einklang mit der Verfassung steht. Das OLG fand dies jedoch abwegig: Grundlage der AMPreisV sei das Arzneimittelgesetz (AMG). Es bedürfe keiner Regelung zum Verbot von Rabatten oder Gutschriften. „Jegliche Form, mit der die Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen wird, verstößt gegen diese Verordnung“, heißt es im Urteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Mycare kann Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Das OLG hatte sich schon im Verfahren an die Entscheidung des BGH zu Rx-Boni angelehnt. Denn in früheren Verfahren hatte das OLG sogar Boni von 3 Euro als zulässig erklärt. Zwischenzeitlich sei bekannt, dass der vom BGH bisher freigehaltene Betrag zwischen einem und fünf Euro als Bonus heftig umstritten sei, heißt es zur Begründung. Die Sache habe daher grundsätzliche Bedeutung.