Bundesverfassungsgericht

Kein Tierarztvorbehalt bei Globuli dpa/ APOTHEKE ADHOC, 16.11.2022 11:20 Uhr

Der Tierarztvorbehalt bei der Anwendung homöopathischer Arzneimittel bei Tieren ist verfassungswidrig. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Haustiere dürfen ab sofort wieder ohne tierärztliches Rezept mit bestimmten homöopathischen Mitteln behandelt werden, die eigentlich für Menschen gemacht sind. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine im Januar eingeführte Vorschrift teilweise für nichtig, wie die Karlsruher Richter:innen mitteilten.

Geklagt hatten vier Tierheilpraktikerinnen, die seither ihre Therapieform faktisch nicht mehr betreiben konnten. Nach dem mit Wirkung zum 28. Januar 2022 neu eingeführten § 50 Abs. 2 TAMG dürfen sie solche Humanhomöopathika bei Tieren nur noch dann anwenden, wenn sie zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit sei nicht verhältnismäßig, heißt es in der Begründung. Der sogenannte Tierarzt-Vorbehalt für Humanhomöopathika hatte auch für Tierhalter gegolten. Auch das wurde gekippt.

Erlaubt ist damit die freie Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen und registrierten Humanhomöopathika bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Zur Sicherung des Tierschutzes könne zum Beispiel eine Pflicht zum Nachweis tierheilkundlicher Kenntnisse eingeführt werden, regten die Richter an. Die Klägerinnen behandeln vor allem Hunde, Katzen und Pferde, zum Teil auch Kleintiere. Eine der Frauen hält auch Hunde und Pferde.

Der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist und durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse im Bereich der Tierheilkunde weiter gemindert werden kann, keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen, so das BVerfG.