Steuerhinterziehung

Kassenpflicht: Abda kritisiert Umsatzgrenzen 19.08.2026 13:57 Uhr

Berlin - 

Die schwarz-rote Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag auch das Ziel gesetzt, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu stärken. Sowohl für die Sicherung der Einnahmen als auch für einen fairen Wettbewerb sei das unerlässlich, heißt es im Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“. Die Abda fordert Konkretisierungen und kritisiert die Anknüpfung der Kassenpflicht an den Gesamtumsatz – und fordert eine Ausnahmeregelung.

Erfahrungen aus der Praxis hätten zeigten, dass noch sogenannte „offene Ladenkassen“ eingesetzt würden. Dabei handle es sich um Kassen, die ohne elektronische Aufzeichnungssysteme geführt werden. „Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden“, heißt es in dem Referentenentwurf.

Unter anderem soll eine Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro gelten. „Denn bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung (AO) entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugt.“

Damit werde das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen – und damit von Steuerhinterziehungen – signifikant erhöht. Darüberhinas sollen die Vorschriften zur Belegausgabepflicht angepasst werden. Zusätzlich sollen weitere Sanktionsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden eingeführt werden, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können

Möglichst Bürokratiearm

Grundsätzlich begrüße die Abda die mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus, insbesondere die vorgesehene Ablösung der papierhaften Belegausgabepflicht durch die Möglichkeit der elektronischen Belegbereitstellung.

„Nach unserer Auffassung muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung der neuen Anforderungen geachtet werden“, heißt es in der Stellungnahme der Standesvertreteung. Das gelte insbesondere für die Einführung der Kassenpflicht und die damit verbundenen technischen und organisatorischen Umstellungsprozesse.

Die betroffenen Unternehmen benötigten hierbei ausreichende Vorbereitungs- und Umsetzungsfristen, um erforderliche Anpassungen rechtssicher und wirtschaftlich vertretbar vornehmen zu können. Darüberhinaus müssten die gesetzlichen Anforderungen hinreichend konkretisiert sein, um eine zuverlässige Umsetzung durch die technischen Dienstleister zu ermöglichen, zum Beispiel brauche es eine nähere Definition „standardisierter Datenformate“ sowie die Klarstellung der Dokumentations- und Speicherfristen.

Kopplung an den Gesamtumsatz

„Anpassungsbedarf sehen wir hinsichtlich der tatbestandlichen Anknüpfung der Kassenpflicht an den Gesamtumsatz (§ 146b AO-E, Artikel 1 Nummer 5 RefE)“, so die Abda weiter. „Sowohl der Gesetzentwurf als auch die begleitende Verordnung stellen allein auf das Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen ab, ohne zu berücksichtigen, ob überhaupt bargeldintensive Geschäftsvorfälle vorliegen.“ Das könne dazu führen, dass Unternehmen zur Vorhaltung eines elektronischen Aufzeichnungssystems verpflichtet werden, obwohl tatsächlich keine oder nur völlig untergeordnete Bareinnahmen erzielt werden.

„Für Apothekerinnen und Apotheker betrifft dies zwar regelmäßig nicht den Betrieb von öffentlichen Apotheken. Betroffen sein können jedoch Nebentätigkeiten und rechtlich selbstständige Gesellschaften im Umfeld des Apothekenwesens, etwa Großhandels-, Verblisterungs- oder Vermietungsgesellschaften“, erklärt die Abda in der Stellungnahme. Gleiches gelte für Apothekerkammern, Apothekerverbände und deren Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten beispielsweise in den Bereichen Fortbildung, Clearing oder Abrechnung regelmäßig nicht auf Bareinnahmen beruhten. Dennoch würden diese Einrichtungen allein aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenzen von der Kassenpflicht erfasst werden.

Ausnahme oder Bagatellgrenze

„Vor diesem Hintergrund fordern wir dringend, für Unternehmen und Einrichtungen ohne oder mit lediglich geringfügigen Bargeldbewegungen eine ausdrückliche Ausnahme bzw. Bagatellgrenze vorzusehen“, fordert die Abda. Auch im Interesse eines bürokratiearmen Vollzugs erscheine es, gegenüber denkbaren Befreiungen durch die Finanzbehörden im Einzelfall, vorzugswürdig, entsprechende Fallgestaltungen bereits im Gesetz oder in der geplanten Kassenpflicht Ausnahmeverordnung zu berücksichtigen.

„Eine solche Regelung erscheint auch vor dem Hintergrund der Bußgeldvorschriften angezeigt“, heißt es in der Stellungnahme. Denn nach der derzeitigen Fassung sei nicht eindeutig, ob bereits das einmalige, beziehungsweise vereinzelte, Entgegennehmen von Bargeld ohne Vorhaltung eines elektronischen Aufzeichnungssystems einen bußgeldbewehrten Verstoß darstellen würde. „Eine Bagatellgrenze würde insoweit unverhältnismäßige Rechtsfolgen vermeiden und die Rechtsanwendung erleichtern.“