Kassenabschlag frisst 9,50 Euro 20.04.2026 10:17 Uhr
Vergangene Woche wurde der Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bekannt. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat viele der von der Finanzkommission vorgeschlagenen Maßnahmen übernommen, aber auch zusätzliche Sparinstrumente ergänzt – darunter auch die Erhöhung des Apothekenabschlags. Die Abda sieht darin eine überproportionale Belastung der Apothekerschaft.
Statt der längst überfälligen Erhöhung werde das Honorar nun durch die Erhöhung des Abschlags faktisch weiter gekürzt – die Folge sei ein weiterer erheblicher Rückgang der Apothekenbetriebsstätten und somit eine implizite Leistungseinschränkung für die Patienten. Seit 2008 hat laut der Abda rund jede fünfte Apotheke ihren Betrieb eingestellt. Damit liege Deutschland bei der Apothekendichte im europäischen Vergleich bereits heute weit hinten.
„Eine derartige Konterkarierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen wird seitens der Abda strikt abgelehnt. Wenn politisch fest versprochene Stärkungsmaßnahmen weiterhin nur unverbindlich mündlich angekündigt werden, neue finanzielle Einschnitte aber in konkreten Gesetzestexten verankert werden, schadet das der Glaubwürdigkeit massiv und fügt den Apotheken als mit der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in Deutschland Beauftragten irreparablen Schaden zu“, betont die Abda.
„Die Apotheken haben angesichts der seit dem Jahr 2013 ausstehenden Anpassung des Packungsfixums an die zwischenzeitlichen Kostensteigerungen bereits in den letzten Jahren erhebliche Sparbeiträge in Milliardenhöhe zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht“, argumentiert die Standesvertretung. Das sei eigentlich auch der Regierungskoalition bekannt, die bereits im Koalitionsvertrag angekündigt hatte, dies durch die einmalige Erhöhung des Packungsfixums zumindest partiell ausgleichen zu wollen.
„Gleichwohl gibt es nach wie vor keine konkreten Änderungsanträge im Rahmen der Apothekenreform, aus denen ersichtlich wäre, dass und wann diese Erhöhung beschlossen wird“, kritisiert die Abda.
9,50 Euro aufgezehrt
Und selbst wenn die Anhebung wie versprochen käme: „Die geplante Anpassung des Fixums auf 9,50 Euro würde – ihre Umsetzung vorausgesetzt – durch die Erhöhung des Apothekenabschlags und die anstehende Steigerung des Mindestlohns fast vollständig aufgezehrt. “
Die Anhebung des Apothekenabschlags auf 2,07 Euro entspricht laut Abda einer dauerhaften Honorarkürzung von circa 170 Millionen Euro netto pro Jahr. Das seien rund 3 Prozent der Apothekenvergütung bei GKV-Fertigarzneimitteln. Zudem sei vorgesehen, den erhöhten Apothekenabschlag unbefristet einzuführen. „Eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken ohne zeitliche Begrenzung lehnen wir ab.“
Sollte der Bund an dem Abschlag festhalten, fordert die Abda wenigstens, diesen frühestens zum 1. Januar kommenden Jahres und nach der Umsetzung der Erhöhung des Fixums einzuführen. Außerdem sei der Abschlag als Bruttobetrag festgelegt; das berge die Gefahr, dass Änderungen der Umsatzsteuerbelastung von Arzneimitteln zu zusätzlichen, sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Belastungen für die Apotheken führen könnten.
„Das übergeordnete Ziel einer Stabilisierung der GKV-Finanzen wird von der Abda unterstützt. Wir kritisieren allerdings, dass entgegen der öffentlichen Darstellung der Gesetzesinhalte, wonach alle Beteiligten gleichermaßen belastet werden sollen, eine überproportionale und nicht gerechtfertigte Belastung der Apotheken vorgesehen ist, während andere deutlich wirksamere Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit (z. B. die konsequente Finanzierungsumstellung versicherungsfremder Leistungen von Beiträgen auf Steuern) nicht aufgegriffen wurden“, heißt es in der Stellungnahme.
Auch weitere Möglichkeiten für Einsparpotenziale, die durch stärkere Nutzung von pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) der Apotheken und ihre bessere Einbindung in die Prävention erzielt werden könnten, seien entgegen bisherigen Anregungen der Abda nicht aktiv aufgegriffen worden.
Cannabisblüten
Anderen Aspekten des Gesetzesvorhabens steht die Abda dagegen aufgeschlossen gegenüber: So sei der Ausschluss von Cannabisblüten von der Versorgung zulasten der GKV grundsätzlich akzeptabel. Allerdings dürfe dies nicht zu Ausweichentwicklungen in den unkontrollierten Selbstzahlermarkt führen, der insbesondere solche digitalen Vertriebs- und Plattformstrukturen stärken würde, die aktuell im Rahmen der geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) ausdrücklich regulatorisch begrenzt werden sollen. Das MedCanG müsse im Sinne der Patientensicherheit daher schnellstmöglich umgesetzt werden.
Höhere Zuzahlungen
Mit Blick auf die angedachten höheren Zuzahlungen weist die Abda auf den erhöhten Aufwand hin, der in Apotheken entstehen könne: „Der administrative und finanzielle Aufwand für Apotheken steigt, da sie das Inkasso höherer Zuzahlungen übernehmen und damit verbundene Mehrkosten für zunehmend unbare Zahlungen sowie Zahlungsausfall- und Prozessrisiken tragen müssen“, heißt es in der Stellungnahme.
Gerade zu Beginn der Erhöhung werde im Apothekenalltag ein erheblicher zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf die Patientenaufklärung entstehen – insbesondere darüber, dass die Apotheken die Gebühren auf gesetzlicher Grundlage für die Krankenkassen einziehen müssten, diese nicht im Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten des Arzneimittels stünden und den Apotheken daraus kein finanzieller Vorteil entstehe.
Hilfsmittel
Kritisch sieht die Abda auch die Neuregelung im Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung. Die Regelung stelle einen systemwidrigen Eingriff in das Preisbildungssystem dar, denn die Vergütung werde, wie die anderen Vertragsbedingungen auch, in einem komplexen und intensiven Verfahren zwischen einzelnen Krankenkassen und Leistungserbringern ausverhandelt. Hierbei würden verschiedene einzelfallbezogene Umstände berücksichtigt, wie etwa die zu verhandelnden Hilfsmittelproduktgruppen, die Einkaufssituation bei den Herstellern, die Versichertenstruktur und die Leistungserbringergruppe.
„Die Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses steht immer im Mittelpunkt der Betrachtung, was in den vergangenen eineinhalb Jahrzehnten bereits zu enormem Druck auf die Vergütung der Leistungserbringer geführt hat“, erklärt die Abda. Diese jetzt pauschal um 3 Prozent zu kürzen, schiebe alle Entwicklungen, die im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungserbringern stattgefunden haben, beiseite.
Auch die Begründung, getroffene wirtschaftliche Dispositionen würden weitgehend geschützt, da die Regelung erst zum Jahreswechsel in Kraft trete, sei schwer nachvollziehbar. „Die Krankenkassen werden nicht bis zum 1. Januar 2027 von sich aus die Vergütung anheben, um den durch Gesetz vorgeschriebenen Verlust auszugleichen. Ansonsten bliebe den Leistungserbringern lediglich die Kündigung der Verträge, was in vielen Fällen einer Geschäftsaufgabe gleichkäme“, so die Standesvertretung. Im Falle der Apotheken sei dies zwar lediglich die Aufgabe eines „kaum profitablen Nebengeschäfts“, jedoch mit erheblicher Bedeutung für die Versorgung der Patienten.
Herstellerabschläge
Auch die Neuregelung des Herstellerrabatts sieht die Abda kritisch, da sie vorsehe, dass Apotheken den rabattierten Preis bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse berücksichtigen. „Damit fungieren sie faktisch als Inkassostelle für den Herstellerrabatt gemäß § 130a SGB V“, kritisiert die Abda. Die aktuelle Regelung sichere die Apotheken dabei jedoch nicht gegen etwaige Zahlungsausfälle seitens der Hersteller ab.
Mit der Einführung weiterer Herstellerabschläge steige dieses Inkassorisiko für die Apotheken deutlich an: „Je höher der Abschlagsbetrag, desto größer ist der finanzielle Schaden im Falle von Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsausfällen seitens der Hersteller.“ Apotheken selbst hätten keinerlei Einfluss auf die Zahlungsfähigkeit oder das Zahlungsverhalten der pharmazeutischen Unternehmer, würden aber gleichzeitig das volle wirtschaftliche Risiko tragen. Gerade kleine und mittlere Apotheken würden dadurch stark belastet.
„Vor diesem Hintergrund fordern wir eine Befreiung der Apotheken vom Inkassorisiko des Herstellerrabatts gemäß § 130a SGB V und eine faire Verteilung des finanziellen Risikos.“ Im Falle eines Zahlungsausfalls seitens des Herstellers müssten die Apotheken entsprechend aus ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen entlassen werden. Grundsätzlich sagt die Abda aber Unterstützung der Krankenkassen mittels Zurverfügungstellung der benötigten Abrechnungsdaten zu.
Rabattverträge
Auch die Ausweitung von Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel werde in einem steigenden Beratungs- und Erklärungsaufwand in den Apotheken resultieren. In der Praxis sei oftmals eine Verunsicherung der Patienten zu beobachten, wenn beim Austausch trotz gleicher Wirkstoffe ein anderer Hersteller benannt ist oder sich die Farbe oder Form des Arzneimittels vom bisherigen unterscheidet. Das werde sich in künftigen Fällen, in denen sogar unterschiedliche Wirkstoffe zum Einsatz kommen, potenzieren, prophezeit die Abda.
Außerdem warnt die Abda mit Blick auf die Erfahrungen mit den Folgen des Rabattvertragswettbewerbs bei Generika vor dem Risiko von Marktverengungen und Einschränkungen der Therapieoptionen durch Übertragung des Instrumentariums in den Patentmarkt.