Erstattungspreise

Kassen wollen Apothekenmarge abgreifen Benjamin Rohrer, 27.07.2012 09:56 Uhr

Berlin - 

Eigentlich sollte alles klar sein: Nach Arzneimittelpreisverordung (AMPreisV) berechnen die Apotheken ihre 3-prozentige Marge auf Basis des Herstellerabgabepreises. Von Erstattungsbeträgen und Rabatten für neue Medikamente mit Zusatznutzen ist keine Rede. Trotzdem würden die Kassen offenbar gerne noch einen Teil des Apothekenaufschlags abgreifen. Gestern waren Vertreter des GKV-Spitzenverbandes im Bundesgesundheitsministerium (BMG) zu Besuch, um über die Zukunft der Apothekenmarge zu sprechen.

Seit dem AMNOG müssen die Kassen mit den Herstellern Rabatte auf ihre Arzneimittel aushandeln, wenn diese zuvor einen Zusatznutzen bescheinigt bekommen haben. Kürzlich waren die ersten Verhandlungen für das AstraZeneca-Präparat Brilique (Ticagrelor) abgeschlossen worden. Angesichts mehrerer technischer Probleme kann der neue Rabatt aber noch nicht berechnet werden.

Parallel dazu hatte der GKV-Spitzenverband in einem Brief an das BMG nach der 3-Prozent-Marge gefragt: Ob der Aufschlag auf Basis des niedrigeren Erstattungspreises berechnet werden könne, wollte Verbandsvize Johann-Magnus von Stackelberg wissen.

Mit dem BMG seien die im Brief angesprochenen Fragen zur Abrechnung der Erstattungsbeträge auf Fachebene erörtert worden, berichtet eine Sprecherin des Kassenverbandes. Ein konkretes Ergebnis wollte sie aber noch nicht mitteilen: „Das BMG will sich hierzu noch weiter abstimmen und danach äußern.“

 

Angesichts der umfangreichen Vorbereitungen habe man aber auf die Dringlichkeit hingewiesen, so die Sprecherin weiter. Auch im BMG wollte man keinen Kommentar zum Stand der Dinge abgeben.

Den Kassen scheint die Idee, einen Teil der Apothekenmarge abzugreifen, erst im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung des Fixzuschlags gekommen zu sein: In der Rahmenvereinbarung zur Berechnung der neuen Erstattungspreise steht eindeutig, dass sowohl der Apotheken- als auch der Großhandelsaufschlag auf Basis des Listenpreises berechnet werden sollen.

Im entsprechenden Passus des Vetrages zwischen GKV-Spitzenverband und den Pharmaverbänden heißt es: „Der Apothekenverkaufspreis ermittelt sich unabhängig vom Erstattungsbetrag auf Grundlage des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers (ApU).“

Unterzeichnet: Bonn, den 19. März 2012, von Stackelberg.