Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Hygienekonzept: Immer auf aktuellem Stand halten APOTHEKE ADHOC, 15.03.2021 14:54 Uhr

Laut BAMS müssen alle Betriebe ein Hygienekonzept erarbeiten und auf dem aktuellen Stand halten. Foto: DRK Saarland
Berlin - 

In  der überarbeiteten Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird ein Hygienekonzept für jeden Betrieb gefordert. Laut Bundesarbeitsministerium (BMAS) ist ein solches schon heute Pflicht. Mit der Aufnahme in die Verordnung werde diese Vorgabe nun noch einmal stärker betont.

Zum Hygienekonzept gehören laut BAMS alle Maßnahmen, welche die Beschäftigten in der Pandemie schützen. „Viele Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben daher bereits solide und erprobte Hygienekonzepte“, so eine Sprecherin. „Wenn nun Firmen oder Betriebe nach dem Lockdown wieder öffnen, müssen diese Konzepte gegebenenfalls noch einmal überprüft oder aktualisiert werden.“ Dabei helfen sollen auch die branchenspezifischen Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

„Die Novelle verdeutlicht nur den bestehenden Grundsatz, dass jeder Betrieb Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss“, so die Sprecherin weiter. Dazu gehöre auch, dass bei Bedarf – zum Beispiel Änderungen der Betriebsabläufe oder wie jetzt neue Risiken durch die Pandemie – diese Maßnahmen auf den aktuellen Stand gebracht werden müssten. „Dazu kann ein Unternehmen Musterkonzepte – wie die von Berufsgenossenschaften oder Innungen – nutzen, muss aber immer prüfen, ob die dort ausgewiesenen Maßnahmen zutreffen oder angepasst beziehungsweise ergänzt werden müssen oder gegebenenfalls bestimmte dort ausgewiesene Maßnahmen gar nicht getroffen werden, wenn sie zum Beispiel für den Betrieb oder die jeweilige Tätigkeit nicht zutreffen.“

Bei der Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes ist die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten; diese konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf das Coronavirus. „Bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt sind.“

Darüber hinaus bieten laut Ministeriumssprecherin die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger zusätzliche Orientierung, insbesondere für den betrieblichen Infektionsschutz bei branchenspezifischen Tätigkeiten und Herausforderungen. Eine Übersicht dieser Handlungshilfen stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung. „Diese werden jeweils zeitnah an eventuelle Änderungen der gesetzlichen Infektionsschutzbestimmungen angepasst und erleichtern somit auch die Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts.“

Die Änderungsverordnung enthält ansonsten eher redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. So wird beispielsweise klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.