Bietergemeinschaft als Quasi-Monopolist

Hilfsmittel: Kartellamt schützt Krankenkassen Patrick Hollstein, 25.01.2023 12:35 Uhr

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, stellt sich in Sachen Hilfsmittel schützend vor die Kassen. Foto: Bundeskartellamt
Berlin - 

Das gemeinsame Auftreten führender deutscher Anbieter von Hilfsmitteln im Bereich Reha und Pflege in den Preisverhandlungen mit den Krankenkassen ist dem Bundeskartellamt ein Dorn im Auge. „Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand halten wir die Bildung einer Anbietergemeinschaft aus nahezu allen relevanten Hilfsmittel-Verbänden für unvereinbar mit dem Kartellverbot“, sagte Behördenpräsident Andreas Mundt.

Das Kartellamt hat der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsmittelverbände (Arge) im Verfahren wegen gemeinsamer Preisaufschläge zulasten der Krankenkassen deshalb eine Abmahnung übersandt. Die Betroffenen haben nun die Möglichkeit zur Stellungnahme, bevor die Behörde ihre endgültige Entscheidung fällt.

Die Arge, zu der unter anderem der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Verbundgruppen wie Rehavital und Ketten wie Sanitätshaus Aktuell gehören, repräsentiert laut Kartellamt etwa 80 Prozent der relevanten Leistungserbringer für Hilfsmittel wie Rollatoren oder Sitzhilfen bundesweit. „Damit tritt sie im Rahmen ihrer gemeinsamen Verhandlungen gegenüber den Krankenkassen als Quasi-Monopolistin auf“, betonte das Bundeskartellamt.

Die Beteiligten an der Arge hatten laut Kartellamt gemeinsam Preisaufschläge von den Krankenkassen gefordert und dies mit Auswirkungen der Corona-Pandemie wie gestiegenen Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten begründet. Die Aufschläge seien pauschal und ohne sachliche Differenzierung für praktisch sämtliche angebotenen Produkte und Leistungen gefordert worden.

Zwar sei es Hilfsmittelanbietern wie Sanitätshäusern, Orthopädietechnikern und anderen erlaubt, sich zu bundesweiten
Verbänden zusammenzuschließen, um gemeinsam Verhandlungen mit Krankenkassen zu führen, sagte Mundt. „Dadurch werden aber keine Anbietergemeinschaften unbegrenzter Größe und monopolähnlicher Marktabdeckung wie bei der Arge legitimiert.“

Die kartellrechtliche Grenze sei aus Sicht des Amtes jedenfalls dann überschritten, wenn alle maßgeblichen Verbände sich zusammenschließen oder in einem Ausmaß kooperieren, das den Wettbewerb fast vollständig zum Erliegen bringe. „Nur im Wettbewerb bilden sich marktgerechte Preise, die letztlich beide Seiten gegen Ausbeutung schützen“, sagte Mundt.