Bundessozialgericht

Gratisverfahren zu Rabattverträgen Alexander Müller, 21.09.2010 12:18 Uhr

Berlin - 

Die Generikaindustrie bekommt gegen die schmerzhaften Rabattverträge ein Trostpflaster vom Bundessozialgericht (BSG): Einem Beschluss der Kassler Richter zufolge müssen die Hersteller für ihre Klagen gegen die Rabattverträge vor den Landessozialgerichten (LSG) keine Gerichtskosten bezahlen. Diese Gebühren sind zumindest für kleinere Hersteller durchaus relevant, weil sie abhängig vom Streitwert erhoben werden.

Nachprüfanträge zu den Ausschreibung landen zunächst bei der Vergabekammer des Bundes in Bonn. Die zuständige Beschwerdeinstanz gegen deren Entscheidungen ist das LSG Düsseldorf. Mit dem GKV-OrgWG hatte die Große Koalition Ende 2008 diesen Rechtsweg festgelegt. Seitdem sind zahllose Verfahren zu Rabattverträgen beim LSG aufgeschlagen.

Allerdings hatte der Gesetzgeber die Gerichtsgebühren in vergaberechtlichen Verfahren vor Sozialgerichten nicht geregelt. Zu ihrem Verdruss mussten die Sozialrichter deshalb quasi umsonst arbeiten. Das BSG sollte das ändern. Doch die obersten Sozialrichter blieben in der vorgelegten Frage bei ihrer schon früher geäußerten Meinung, dass das LSG in solchen Verfahren keinen Gebühren kassieren darf.

Je nachdem, welche Krankenkasse ausgeschrieben hat und wie viele Wirkstoffe juristisch bemängelt werden, kann der Streitwert im dreistelligen Millionenbereich liegen. Im Sozialrecht ist er allerdings auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Wenn dieser Höchstwert veranschlagt wird, entstehen der unterlegenen Partei trotzdem immerhin Gerichtskosten von 30.000 bis 40.000 Euro.

Das mag für große Generikakonzerne nicht allzu bitter sein; ein kleiner Mittelständler könnte sich seine Klage gegen die Ausschreibung aber schon zweimal überlegen. Die Kosten für die eigenen Anwälte und die der Gegenseite fallen zusätzlich an und sind vom BSG-Beschluss nicht betroffen.

Der Triumph der Hersteller könnte jedoch von kurzer Dauer sein: Die schwarz-gelbe Bundesregierung will die Zuständigkeit für die Rabattverträge wieder auf die Oberlandesgerichte verlagern. Und vor Zivilgerichten ist die Frage der Gerichtskosten eindeutig geklärt: Der Verlierer zahlt.